Landgericht Hamburg: Urteil in Sachen 634 KLs 15/24 („Marihuana in Klavierkiste“).

In dem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigns unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (634 KLs 15/24) hat das Landgericht Hamburg heute wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis den Angeklagte M. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Begründung:

Nach den Feststellungen des Gerichts haben die beiden Angeklagten unbekannt gebliebenen Rauschmittelhändlern dabei geholfen, eine als Klavierkiste getarnte Kiste mit 167 kg Marihuana in Hamburg entgegen zu nehmen. Dabei sind die beiden Angeklagten festgenommen worden. Die beiden Angeklagten waren zur Überzeugung des Gerichts nicht die eigentlichen Täter des Marihuanahandels, sondern lediglich die Gehilfen. Ein wichtiges Indiz hierfür war, dass ihnen –- anders als den Hintermännern – nicht bekannt war, dass der Zoll die Kiste Tage zuvor bereits geöffnet hatte. Mit dem Versprechen, jedem von ihnen 5.000 EUR zu zahlen, sind sie nach den Feststellungen des Gerichts dazu gebracht worden, die Kiste von einem Speditionsdienst anzunehmen. Tatsächlich war der Speditionsfahrer aber ein Beamter des Zolls. Der Zoll hatte das Marihuana bereits ausgetauscht und die Handlungen der Angeklagten wurden polizeilich observiert. Die versprochenen 5.000 EUR haben die Angeklagten nicht erhalten.

Strafzumessungserwägungen

Strafmildernd hat die Kammer insbesondere die Geständnisse der beiden Angeklagten berücksichtigt. Schärfend hat sie vor allem die Größe der erwarteten Cannabismenge bedacht. Die Strafe des einen Angeklagten war gegenüber der Strafe des anderen Angeklagten insbesondere deswegen höher anzusetzen, weil ersterer erst wenige Wochen vor der Tat wegen einer anderen Rauschmittelstraftat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

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