Lebenslänglich für Mord im Lübcke-Verfahren.

Lebenslange Freiheitsstrafe für Stephan E. wegen Mordes am Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Lübcke – Freispruch für Markus H. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu.

Der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute den 47-jährigen Stephan E. des Mordes am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke schuldig gesprochen und ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren hat der Senat ausgesprochen, dass die Schuld des Angeklagten E. besonders schwer wiege und die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten bleibt. Freigesprochen hat der Senat den Angeklagten E. von dem Vorwurf, am 6.1.2016 einen aus dem Irak stammenden Asylbewerber in Tötungsabsicht niedergestochen zu haben. – Den 44 Jahre alten Mitangeklagten Markus H. hat der Senat von dem Vorwurf freigesprochen, sich der Beihilfe zum Mord an Lübcke strafbar gemacht zu haben. Der Senat hat den Angeklagten H. jedoch wegen eines Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zur Tötung von Walter Lübcke durch den Angeklagten E. hat der Senat Folgendes festgestellt:

Der in einer von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit getragenen völkisch-nationalistischen Grundhaltung verhaftete Angeklagte E., der bereits in seiner Jugend schwere Straftaten zum Nachteil von Migranten begangen habe, habe seit 1999 der „rechten Szene“ in Kassel angehört. Seit 2011 sei er mit dem Angeklagten H. befreundet gewesen, der ebenfalls zu dieser Szene gezählt habe. Die Angeklagten habe eine rechtsextreme, ausländerfeindliche Gesinnung verbunden. Beide Angeklagten hätten aufgrund der Zuwanderung von muslimischen Migranten bürgerkriegsähnliche Zustände befürchtet und seien der Ansicht gewesen, die Deutschen – die sie nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft definierten – seien zur Selbstverteidigung berufen. Die Angeklagten hätten Schusswaffen besessen, in Schützenvereinen schießen geübt und sich an rechtsgerichteten Demonstrationen beteiligt.

Am 14.10.2015 hätten die Angeklagten eine Bürgerversammlung in Lohfelden besucht, die die in diesem Ort geplante Unterbringung von Geflüchteten in einer Erstaufnahmeeinrichtung zum Gegenstand hatte. In der Versammlung sei der Regierungspräsident des Regierungsbezirks Kassel Dr. Lübcke als Redner aufgetreten. In seiner Rede habe dieser an die historische Verantwortung der Bundesrepublik erinnert und die Unterbringung von Schutzsuchenden gerechtfertigt. Als Reaktion auf Störungen aus dem Kreis der Zuhörer habe er unter anderem gesagt: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“ Diese Aussagen hätten die Angeklagten empört. Der Angeklagte H. habe einen wesentlichen Teil der Bürgerversammlung mit seinem Mobiltelefon gefilmt und im Anschluss an die Veranstaltung eine gekürzte Fassung der von ihm gefertigten Videoaufnahme auf „YouTube“ veröffentlicht. Dabei habe er die vorstehend zitierten Äußerungen Dr. Lübckes in den Mittelpunkt der von ihm veröffentlichten Aufnahmesequenz gestellt.

Seit der Bürgerversammlung habe der Angeklagte E. seinen Fremdenhass zunehmend auf Dr. Lübcke projiziert, den er wegen seiner Haltung zu Geflüchteten als „Volksverräter“ angesehen habe. Nachdem er sich mehrfach zu dem in Wolfhagen-Istha gelegenen Wohnhaus Dr. Lübckes begeben habe, um dieses sowie die Umgebung auszukundschaften, habe sich der Angeklagte E. am 1.6.2019 zwischen 23:00 und 23:30 Uhr auf die Terrasse des Wohnhauses von Dr. Lübcke geschlichen, wo dieser auf einem Stuhl gesessen und sich mit seinem Tablet-Computer beschäftigt habe. Der Angeklagte E. sei von rechts kommend auf Dr. Lübcke zugetreten und habe diesen durch einen aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern aus einem Double-Action Revolver der Marke Rossi (Kaliber.38) abgegebenen gezielten Schuss in den Kopf getötet.

Der Senat hat diese Tat des Angeklagten E. als heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord qualifiziert und den Angeklagten E. deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Senat mit der rechtsradikalen und rassistischen Gesinnung des Angeklagten E. begründet, die als überlagerndes Motiv handlungsbestimmend gewesen sei. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte E. aufgrund seiner rechtsextremistischen Einstellung schon in der Vergangenheit mehrfach erhebliche Gewalttaten begangen habe. Der Senat hat überdies bestimmt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten E. vorbehalten bleibt. Diese Anordnung habe nicht schon mit dem Urteil erfolgen können, weil der Angeklagte E. nur wegen einer der ihm zur Last gelegten Taten verurteilt werde, die Anordnung der Sicherungsverwahrung aber zwei sogenannte Anlasstaten voraussetze. Für den Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei maßgeblich, dass der Angeklagten E. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. So habe E. eine fest eingewurzelte Neigung, die ihn immer wieder straffällig werden lasse. Der Senat folge insoweit den Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Leygraf, dem zufolge die in rechtsradikales Gedankengut eingebettete Ausländerfeindlichkeit des Angeklagten E. ein tief eingeschliffener, biografisch überdauernder innerer Zustand mit entsprechenden Verhaltensdispositionen sei, weshalb in Zukunft erneute, vergleichbar schwere Straftaten von E. zu erwarten seien.

Zum Freispruch des Angeklagten H. von der Beteiligung an der Tötung Dr. Lübckes hat der Senat Folgendes dargelegt:

Er habe nicht die für eine Verurteilung vorausgesetzte Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte H. gemeinsam mit E. am Tatort und deshalb Mittäter am Mord an Dr. Lübcke gewesen sei. Während der Angeklagte H. hinsichtlich der Tötung Dr. Lübckes von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe, habe der Angeklagte E. in der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben gemacht. Indes seien diese hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten H. nicht glaubhaft. Dies habe seine Ursache insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten des Angeklagten E. So habe dieser im Ermittlungsverfahren zunächst angegeben, alleine am Tatort gewesen zu sein und geschossen zu haben. Sodann habe er behauptet, gemeinsam mit dem Angeklagten H. vor Ort gewesen zu sein, H. habe die Waffe gehalten und der tödliche Schuss habe sich versehentlich gelöst. In der Hauptverhandlung habe er dann angegeben, gemeinsam mit H. am Tatort gewesen zu sein. Geschossen aber habe er, der Angeklagte E. Dies habe dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprochen. Der Senat führt insoweit aus, die Angaben des Angeklagten E. seien derart wechselhaft, widersprüchlich und detailarm, dass erhebliche Zweifel an ihrer Wahrheit bestünden. Auch in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte E. wechselnde Angaben gemacht, die er zudem an den jeweiligen Stand der Beweisaufnahme angepasst habe. Hinzu komme, dass objektive Beweismittel, die für die Anwesenheit des Angeklagten H. am Tatort sprächen, nicht gegeben seien. Vielmehr gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte H. zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei. So sei das Mobiltelefon des Angeklagten H. zur maßgeblichen Zeit nicht in einer Funkzelle in Tatortnähe eingebucht gewesen. Des Weiteren sei der in der Wohnung des Angeklagten H. befindliche Computer im fraglichen Zeitraum benutzt worden. Hinweise darauf, dass andere Personen als der Angeklagte H. diese Geräte benutzt hätten, seien nicht gegeben. Insgesamt bestünden deshalb ernsthafte Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten H..

Solche Zweifel bestünden auch hinsichtlich der dem Angeklagten H. vorgeworfenen Beihilfe zur Ermordung von Dr. Lübcke. So habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die gemeinsamen Schießübungen der Angeklagten zur Verbesserung der Fertigkeiten des Angeklagten E. im Schießen geführt oder ihn in seinem Willen zur Tat bestärkt hätten. Letzteres gelte auch für die gemeinsamen Teilnahmen an rechtsgerichteten Demonstrationen sowie weitere Handlungen des Angeklagten H. Überdies sei der Senat auch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte H. die Ermordung Dr. Lübckes durch den Angeklagten E. ernsthaft für möglich gehalten habe. Der Senat hat den Angeklagten H. deshalb vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Freispruch gemäß dem rechtsstaatlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ erfolgt ist. Diesem Grundsatz zufolge müsse sich jeder nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht behebbare Zweifel an einer für die Entscheidung erheblichen Tatsache zugunsten des Angeklagten auswirken.

Den Angeklagten H. hat der Senat wegen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte H. habe ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis eine Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, als Dekorationswaffe aufbewahrt, deren Griffstück nicht dauerhaft funktionsuntüchtig gemacht worden sei. Diese Strafe hat der Senat zur Bewährung ausgesetzt, weil der Angeklagte H. nicht vorbestraft ist und gegen ihn wegen der Anklagevorwürfe bereits ein Jahr und drei Monate Untersuchungshaft vollzogen worden ist, die auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Den Freispruch des Angeklagten E. vom Vorwurf, am 6.1.2016 dem aus Irak stammenden Asylbewerber Ahmad I. mit einem Messer in den Rücken gestochen zu haben, hat der Senat ebenfalls mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ begründet. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angriff auf Ahmad I. am 6.1.2016 stattgefunden habe. Der Senat habe sich jedoch nicht von der Begehung dieser Tat durch den Angeklagten E. überzeugen können. Auch insoweit bestünden ernsthafte Zweifel. So sei nach der Beweisaufnahme insbesondere davon auszugehen, dass der Angeklagte E. erst am 30.1.2016 in den Besitz des Messers gelangt sei, das er nach dem Anklagevorwurf bei der Tat verwendet haben soll. Zudem sei die DNA, die an diesem Messer gefunden wurde, nicht in naturwissenschaftlich tragfähiger Weise dem Opfer Ahmad I. zuzuordnen.

Der Senat hat des Weiteren bestimmt, dass die Untersuchungshaft des am 15.6.2019 festgenommenen Angeklagten E. fortdauern soll.

Den Antrag des Generalbundesanwalts, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten H. zu erlassen, hat der Senat abgelehnt, weil der Angeklagte H. vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen worden ist. Der Angeklagte H. war am 26.6.2019 vorläufig festgenommen worden und befand sich bis zur Aufhebung des ihn betreffenden Haftbefehls durch den Senat am 1.10.2020 in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten, ihre Verteidiger, der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger – die Witwe und die Söhne von Dr. Lübcke sowie Ahmad I. – können das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.1.2021, Az. 5-2 StE 1/20 – 5a -3/20

Erläuterungen:

Der Prozess in Zahlen:

  • Dauer: 45 Verhandlungstage – meist ganztätig –
  • Umfang: 260 Aktenbände (Din A 4 Ordner)
  • Verfahrensbeteiligte pro Sitzung insgesamt: 22, davon Richter: 5+2, Vertreter der GBA: 2, Angeklagte: 2, Verteidiger: 2 +2, Nebenkläger: 3+1, Verfahrensbeistände der Nebenkläger: 2, forensisch-psych. Sachverständiger: 1
  • Wachtmeister täglich: ~ 13
  • Vernommene Zeugen: 53
  • Angehörte Sachverständige: 9

Rechtliche Erläuterungen:

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bewirkt, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung grundsätzlich nicht schon nach 15 Jahren möglich ist (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Ein Antrag des Angeklagten, nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen zu werden, würde wegen der besonderen Schwere der Schuld abgelehnt werden. Zugleich würde das Vollstreckungsgericht (hier der 5. Strafsenat) einen Zeitraum festlegen, der noch zu verbüßen ist. Danach wäre eine Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich, wenn eine positive Sozialprognose besteht.

Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist – anders als die Anordnung selbst – nicht nur dann möglich, wenn eine Verurteilung wegen mindestens zwei Taten erfolgt, sondern schon bei der Verurteilung wegen nur einer Tat (§ 66 a Abs. 2 StGB). Über die vorbehaltene Anordnung kann der 5. Strafsenat nur bis zur vollständigen Vollstreckung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe entscheiden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung würde erfolgen, wenn am Ende des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe, eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat und seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Sofern eine günstige Sozialprognose zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung – s.o. – führen würde, würden auch die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht (mehr) gegeben sein. 

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip: Kein Bürger darf mit Sanktionen belastet werden, solange nicht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei gegeben sind. Dieser Grundsatz ist eine Entscheidungsregel, die das Tatgericht zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache gewonnen hat. Wenn nach Würdigung aller Beweise noch Zweifel bestehen, die das Tatgericht nicht zu überwinden vermag, hat es zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, indem es von mehreren möglichen und gleichermaßen naheliegenden Schlussfolgerungen stets die dem Angeklagten günstigste wählen muss.

Eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*