Lebenslange Freiheitsstrafe und mehrjährige Haftstrafen für mutmaßliche Attentäter in Bonn.

Verurteilung wegen versuchten Sprengstoffanschlags am Bonner  Hauptbahnhof und vereiteltem Attentat auf Politiker.

Mit Urteil vom 3. April 2017 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) den Angeklagten Marco G. u.a. wegen versuchten Mordes zu lebenslanger und drei weitere Angeklagte u.a. wegen der Gründung einer terroristischen Vereinigung zu mehrjährigen Freiheitssaftstrafen verurteilt.

Den heute 30-jährigen deutschen Staatsangehörigen Marco G. hat der Senat wegen versuchten Mordes und versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 211, § 308 Abs. 1-3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sowie u.a. der Gründung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Verabredung zum Mord (§ 211, § 30 Abs. 2 StGB) an dem Vorsitzenden von Pro NRW zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt.

Zur Überzeugung des Senats habe der zum Tatzeitpunkt 25-jährige Marco G. am 10. Dezember 2012 versucht, auf einem Bahnsteig des Bonner Hauptbahnhofes eine selbstgebaute Rohrbombe zur Explosion zu bringen, um hierdurch eine Vielzahl von Menschen zu töten. Hierzu habe er eine funktionsfähige und mit einem Zeitzünder versehene Bombe in einer blauen Sporttasche auf dem Bahnsteig platziert. Zu einer Explosion des Sprengsatzes kam es nicht, da die fragile Zündvorrichtung durch Einwirkungen Dritter (z.B. Tritte) beschädigt worden war bzw. die zur Zündung notwendigen Kontakte unterbrochen wurden. Für den Senat stehe fest, dass die verwendete Konstruktion der Rohrbombe tatsächlich mit einer selbstgebauten Zündvorrichtung, nämlich einem kleinen Behältnis für den Initialsprengstoff, ausgestattet war. Insoweit stützt der Senat seine Überzeugung insbesondere auf konkret feststellbare Recherche- und  Beschaffungsbemühungen des Angeklagten zu der Konstruktion der Zündvorrichtung. Zwar konnte der Initialzünder durch die Ermittlungsbeamten nicht gesichert werden. Zur Überzeugung des Senats habe jedoch allein die massive Einwirkung und Zerstörung sowie großflächige Verteilung aller Einzelbestandteile infolge der polizeilichen Entschärfungsmaßnahmen dazu geführt, dass der Zünder nicht mehr aufgefunden werden konnte.

Mit gleichem Urteil hat der Senat die Mitangeklagten, den 43-jährigen albanischen Staatsangehörigen Enea B., den 25-jährigen deutsch-türkischen Staatsangehörigen Koray D. u.a. wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Verabredung zum Mord und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 30 Abs. 2 i. V. m. 211 StGB, § 52 WaffG) zu jeweils einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren sowie den 24-jährigen Deutschen Tayfun S. u.a. wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie der Verabredung zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Zur Überzeugung des Senats hätten sie gemeinsam mit Marco G. mehrere Anschläge geplant, u.a. ein tödliches Attentat auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im März 2013. Im Zusammenhang mit den Festnahmen der Angeklagten seien nicht unerhebliche Sprengstoffmengen aufgefunden worden, welche bei den weiteren geplanten Taten gegebenenfalls zum Einsatz kommen sollten. Die Festnahme der Angeklagten erfolgte, bevor es zur Ausführung dieser Taten kommen konnte.

Eine Beteiligung der weiteren Mitangeklagten an dem von Marco G. versuchten Sprengstoffanschlag am Bonner Hauptbahnhof war nicht Gegenstand der Anklage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Az.: OLG Düsseldorf, III-5 StS 1/14

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