Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen müsse finanziell unterstützt werden.

Ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium aufnimmt und betreibt, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 20.01.2017 (Az. V StVK 159/16 LG Bochum) abgeändert.

Der im Jahre 1977 geborene Strafgefangene verbüßt derzeit wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Herbst 2015 nahm er ohne Genehmigung der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium der Rechtswissenschaften auf. Eine ihm zugewiesene Tätigkeit in einem Unternehmensbetrieb der Anstalt stellte der Strafgefangene im Januar 2016 ein, um sich seinem Studium in Vollzeit widmen zu können. Seinen Antrag, ihm eine Ausbildungshilfe für sein Studium zu gewähren, wies die Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf das nicht genehmigte Studium zurück.

Die vom Strafgefangenen angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe erneut zu prüfen, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein selbst organisiertes Studium eines Gefangenen – soweit Ordnungs- oder Sicherheitsbelange nicht berührt seien – grundsätzlich genehmigungsfrei und zulässig sei.

Die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Die Justizvollzugsanstalt habe, so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe zu Recht zurückgewiesen. Für sein in Vollzeit betriebenes Fernstudium stehe dem Gefangenen kein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe zu. Das nordrhein-westfälische Strafvollzugsgesetz gewähre einem in Vollzeit studierenden Strafgefangenen nur dann eine Ausbildungsbeihilfe, wenn der Gefangene zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit müsse dabei seitens der Justizvollzugsanstalt – zumindest schlüssig – genehmigt worden sein.

Nach dem nordrhein-westfälischen Strafvollzugsgesetz bestehe für Strafgefangene grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Wenn ein Gefangener der ihm zugewiesenen Arbeit nachgehe, habe er einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Da Arbeit und Ausbildung grundsätzlich gleichgestellt seien, solle derjenige, der anstelle der Arbeit eine Ausbildungsmaßnahme durchlaufe, ebenso entlohnt werden wie derjenige, der arbeite. Deswegen erhalte er in diesem Fall eine Ausbildungsbeihilfe. Die Ausbildungsbeihilfe solle somit sicherstellen, dass ein Gefangener, der an einer beruflichen oder schulischen Vorbildung teilnehme, nicht schlechter gestellt sei, als ein Gefangener, der ihm zugewiesene Arbeit verrichte. So solle verhindert werden, dass ein Gefangener die Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Bildungsmaßnahme allein aus monetären Gründen ablehne. Deswegen erhalte z.B. auch ein Gefangener, der arbeitslos sei und aus eigener Initiative ein Studium aufnehme, keine Ausbildungsbeihilfe. Hieraus folge, dass – bei Bestehen einer Arbeitspflicht – Gefangene zum Zwecke der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme von der Arbeitspflicht freigestellt sein müssten und darüber hinaus ihre Teilnahme an der schulischen oder beruflichen Fortbildungsmaßnahme auch genehmigt sein müsse. Erst dann sei eine Ausbildungsbeihilfe zu zahlen.

Die Voraussetzungen für das Zahlen einer Ausbildungsbeihilfe seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der betroffene Strafgefangene habe das Fernstudium aus eigener Initiative und ohne Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt aufgenommen. Zudem habe er aus eigener Initiative die Arbeit niedergelegt. Auch wenn er nunmehr von der Justizvollzugsanstalt als unverschuldet arbeitslos geführt werde, stehe ihm keine Ausbildungsbeihilfe zu, weil auch ein arbeitsloser Strafgefangener eine solche nicht erhalten könne.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.04.2017 (Az. 1 Vollz(Ws) 127/17 OLG Hamm)

Hinweis:

Als Arbeitslohn (sog. Eckvergütung) und als Ausbildungshilfe werden einem Strafgefangenen gem. § 32 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen 12,85 Euro pro Arbeitstag gezahlt. Ein arbeitsloser Strafgefangener erhält demgegenüber – im Falle seiner Bedürftigkeit – lediglich ein arbeitstägliches Taschengeld in Höhe von 1,80 € Euro (vgl. § 35 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen).

Eine Antwort

  1. Hier zeigt sich, einmal mehr, der Widersinn der in den meisten Bundesländern nach wie vor geltenden Arbeitspflicht. In Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen (wo man die Arbeitspflicht abgeschafft hat), wäre das Studium wohl als förderungswürdig anerkannt worden.

    Anm. TP: Prof. Dr. Johannes Feest, Bremen, ist seit 40 Jahren Herausgeber des Alternativkommentars (AK) zu den Strafvollzugsgesetzen.

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