Normenkontrollantrag gegen 2G-Zugangsregelung erfolglos.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 20. Februar 2026 über einen weiteren Normenkontrollantrag zu einer Corona-Regelung entschieden. Gegenstand war § 7 der von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erlassenen Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Der abstrakte Normenkontrollantrag wurde von den damals noch 23 Abgeordneten der „AfD“-Fraktion gestellt und richtete sich allein gegen die Regelung zur Zutrittsgewährung nach dem 2G-Modell. Danach waren Betreiber bestimmter Einrichtungen, Anbieter verschiedener Dienstleistungen und Veranstaltungen verpflichtet, grundsätzlich nur geimpften oder genesenen Personen Zutritt zu gewähren.

Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Anordnung der 2G-Zugangsregelung habe durch die Ministerin auf Grund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus, zur Auslastung der Krankenhäuser und zur Wirkung der Impfung zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können.

Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Damit sind alle beim Landesverfassungsgericht anhängig gemachten Normenkontrollverfahren zu Corona-Regelungen entschieden.

Die Entscheidung ist zum Aktenzeichen VfGBbg 73/21 ergangen und in Kürze unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abrufbar.

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