Oberbürgermeisterbewerber für die Stadt Saarlouis scheitert vor saarländischem Verfassungsgerichtshof.

Saarländischer Verfassungsgerichtshof verwirft Anträge eines Bewerbers für die Wahl zum Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis am 09.06.2024.

I.

Ein von den Freien Wählern unterstützter Bewerber um das Amt des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Saarlouis hatte nach vergeblicher Einschaltung der Verwaltungsgerichte mit einer von ihm selbst eingereichten Verfassungsbeschwerde die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seines aus altersbedingten Gründen erfolgten Ausschlusses von der Kommunalwahl sowie die Überprüfung der Altersgrenzen des saarländischen Kommunalwahlgesetzes erstrebt und im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt, die Wahl zu verschieben.

Nachdem ihn der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen hatte, dass eine Verfassungsbeschwerde der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Universität bedarf, hat der Antragsteller unter Berufung darauf, keinen Rechtsanwalt gefunden zu haben, der seine Verfassungsbeschwerde zu vertreten bereit war, die Beiordnung eines Notanwalts verlangt und unter Berufung auf sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz beantragt, über die einstweilige Anordnung auch ohne anwaltliche Vertretung zu entscheiden.

II.

Mit Entscheidung vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof seine Anträge abgelehnt.

Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgerichtshof sind nach saarländischem Verfassungsprozessrecht nur zulässig, wenn sie durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Universität vertreten werden. Nur wer nachweist, dass er trotz aller ihm zumutbaren Bemühungen keine anwaltliche Vertretung hat finden können, kann – bei Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzbegehrens – die Beiordnung eines Notanwalts verlangen. Diese Voraussetzungen hatte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auf eine Ausnahme von dem Erfordernis anwaltlicher Vertretung konnte er sich ebenfalls nicht berufen.

Mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hat der Verfassungsgerichtshof zugleich auch die Verfassungsbeschwerde wegen formeller Unzulässigkeit verworfen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für damit erledigt erklärt.

Beschluss vom 7. Juni 2024 – Lv 3/24

Die Entscheidung wird in Kürze auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs (www.verfassungsgerichtshof-saarland.de) veröffentlicht werden.

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