Oberlandesgericht Düsseldorf gibt OPAL Gasleitung zur vollständigen Nutzung frei.

In dem Rechtsstreit um die freie Vermarktung der Kapazitäten der Erdgasleitung OPAL (Ostseepipeline-Anbindungsleitung) hat der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 11.10.2017 unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Laubenstein am Ende der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung verkündet. Die Eilanträge der polnischen Antragstellerinnen PGNG und PGNiG, die weitere Vermarktung der Transportkapazitäten der Gas-Pipeline einstweilen einzustellen, wurden abgelehnt. Damit ist vorerst die Vermarktung der gesamten Kapazität der Gaspipeline wieder hergestellt. Die Hauptsachentscheidungen in dem Verfahren vor dem 3. Kartellsenat und in dem parallel laufenden Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union stehen noch aus.

Die Parteien streiten über die Freistellung der OstseepipelineAnbindungsleitung (OPAL) von der Netzzugangs- und Entgeltregulierung, welche die Bundesnetzagentur im Februar 2009 im Einvernehmen mit der EU-Kommission erlaubt hatte. Da die Leitung anschließend nicht ausgelastet war, drängten die Betreiber der OPAL immer wieder auf eine Änderung der seinerzeit erteilten Auflagen. Schließlich kam es am 28.11.2016 im Einvernehmen mit der EU-Kommission zum Abschluss eines Vergleichsvertrages zwischen der Bundesnetzagentur und den Beteiligten.

Danach sollen 50 % der Transportkapazitäten der Netzzugangsregulierung unterliegen. Diese Kapazitäten sollen im Wege der Versteigerung vergeben werden. Damit hätten sämtliche Marktteilnehmer die Möglichkeit, den Transport zusätzlicher Gasmengen durch die OPAL nach Deutschland bzw. in die Tschechische Republik und weiter in andere EU-Mitgliedstaaten durchzuführen.

Die Antragstellerinnen befürchten, dass durch den Vollzug des Vergleichsvertrags und der damit einhergehenden Freigabe zusätzlicher Mengen auf der OPAL (die über die Ostsee direkt an Russland angeschlossen ist) die Transportmengen auf den beiden durch die Staatsgebiete von Polen und die Ukraine laufenden Gasleitungen Jamal und Bruderschaft stark zurückgingen und die Versorgungssicherheit Polens gefährdet sei.

Neben der Beschwerde an den Senat hatten die Antragstellerseite und die polnische Regierung gegen den zustimmenden Beschluss der Kommission Nichtigkeitsklage bei dem Gericht der Europäischen Union erhoben und dort die einstweilige Aussetzung der Vollziehbarkeit der Kommissionsentscheidung beantragt.

Das Gericht der Europäischen Union wies mit Beschlüssen vom 21.07.2017 die Eilanträge der Antragstellerseite sowie der Republik Polen auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, die dortigen Antragstellerinnen hätten nicht hinreichend dargelegt, es könne vor der Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für die Antragstellerinnen eintreten. Derzeit seien zwei von Gazprom geschlossene Verträge in Kraft, welche die Ausnutzung der Transportkapazität der Erdgasleitung Jamal und die Belieferung des polnischen Gasmarktes bis in das Jahr 2020 bzw. sogar bis Ende des Jahres 2022 gewährleisteten. Im Übrigen sei eine Entscheidung zur Hauptsache bereits im Laufe des Jahres 2019 zu erwarten.

Auch der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält eine vorläufige Aussetzung des Vergleichsvertrags nicht für geboten. Nach seiner Auffassung haben die Antragstellerinnen nicht ausreichend dargelegt, dass es durch die erweiterten Transportkapazitäten auf der OPAL zu einer dauerhaft sinkenden Auslastung auf den Leitungen Jamal und Bruderschaft kommen werde. Es sei schon nicht auszuschließen, dass die OPAL nicht für eine Verlagerung, sondern für eine Ausweitung der Transportkapazitäten der Erdgasimporte in die EU genutzt werde. Es bestünden zudem langfristige Transit- und Lieferverträge. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Versorgungssicherheit Polens oder der Wettbewerb gefährdet wären.

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Den vollständigen Beschluss in der Sache erhalten Sie hier.

Aktenzeichen OLG: VI-3 Kart 1203/16 [V]

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