Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Ehemaliger „DSDS“-Sieger vor OLG erfolgreich.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Künstlermanagerin eines „DSDS“-Siegers nicht zwingend an allen Einnahmen zu beteiligen ist. Hat sie für den Vertrag, der zu Einnahmen führte, keinerlei Tätigkeiten entfaltet und findet dieser Vertrag mit einem Dritten auch keine Erwähnung im Künstlermanagementvertrag, scheide eine Beteiligung aus.

Die Klägerin ist eine so genannte Künstlermanagerin. Der Beklagte nahm vor wenigen Jahren als Kandidat an der Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“ teil. Die letzten zehn Kandidaten dieser Show mussten für ihre weitere Teilnahme jeweils bedingte Künstlermanagementverträge mit der Klägerin abschließen, die im Fall ihres Sieges wirksam werden sollten. Zudem unterzeichneten sie jeweils bedingte Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit einem namhaften deutschen Konzertveranstalter sowie Künstler-Exklusivverträge mit einem weltweit tätigen Musikverlag. Die Klägerin sollte für ihre Leistungen eine Vergütung erhalten, die sich prozentual an den Einnahmen des Beklagten ausrichtete. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien ausdrücklich, dass die Klägerin auch an den Einnahmen des Beklagten aus dem Künstler-Exklusivvertrag zu beteiligen ist. Der Vertrag mit dem Konzertveranstalter fand keine gesonderte Erwähnung.

Der Beklagte gelangte in die Schlussrunde und unterzeichnete alle drei Verträge; schließlich wurde er Sieger der Show. Der Konzertveranstalter zahlte nachfolgend an  den Beklagten eine bereits anfänglich garantierte Vergütung in Höhe eines mittleren 6-stelligen Betrages aus. Gemäß den Urteilsfeststellungen „stockte“ dann die „Karriere“ des Beklagten aufgrund einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe. Nachfolgend kündigten die Parteien wechselseitig fristlos den Künstlermanagementvertrag. Der Vertrag des Beklagten mit dem Konzertveranstalter endete mit einer Auflösungsvereinbarung, wonach der Beklagte knapp 4/5 der erhaltenen Zahlung behalten durfte. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten, an dieser Summe beteiligt zu werden.

Das Landgericht hat der Klage zum ganz überwiegenden Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines im oberen 5-stelligen Bereich liegenden Betrages verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG Erfolg hatte.

Der Beklagte, so das OLG, sei nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Auslegung des Vertrags führe dazu, dass die Klägerin keine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag des Beklagten mit dem Konzertveranstalter herleiten könne. Zunächst lasse sich dem Vertrag der Grundsatz entnehmen, dass nur Vergütung für erbrachte Leistungen geschuldet werde. Für den Abschluss des Vertrages mit dem Konzertveranstalter habe die Klägerin indes „keinerlei Tätigkeiten entfaltet“. Zudem spreche ein Vergleich mit dem Künstler-Exklusivvertrag gegen einen Beteiligungsanspruch. Die Parteien hätten ausdrücklich eine Regelung getroffen, wonach die Klägerin auch an den Einnahmen aus diesem Künstler-Exklusivvertrag zu beteiligen sei. Eine entsprechende Vereinbarung fehle indes für den Vertrag mit dem Konzertveranstalter, so dass im Umkehrschluss die Klägerin an diesen Erlösen auch nicht zu beteiligen sei.  Ob der Künstlermanagementvertrag bereits wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, könne deshalb offenbleiben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.6. 2018, Az. 3 U 40/17 (vorausgehend Landgericht Hanau, Urteil vom 02.02.2017, Az. 4 O7 115/16)

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