Oberverwaltungsgericht gibt die Gründe seiner Entscheidung zur Demonstration in Leipzig bekannt.

 Der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute die Gründe seines Tenorbeschlusses vom 7. November 2020 – 6 B 368/20 – bekannt gegeben, mit dem die von der Stadt Leipzig verfügte Verlegung des Versammlungsorts der „Querdenken“-Demonstration am 7. November 2020 auf die Parkplätze im Bereich Neue Messe hinfällig wurde.

Danach können Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zwar grundsätzlich mit dem Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt werden. Dazu gehören auch die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Jedoch sei die letzte aktenkundige Gefahrenprognose der Polizeidirektion vom 5. November 2020, 19.00 Uhr, von einer Versammlung mit geschätzt 16.000 Teilnehmern ausgegangen. Die Versammlungsfläche bestehend aus Augustusplatz nebst Goethestraße bis Karl-Tauchnitz-Straße und Grimmaischer Steinweg sei nach Abzug nicht nutzbarer Flächen noch 111.401,93 m² groß gewesen. Das Gesundheitsamt habe am 4. November 2020 zur Wahrung der erforderlichen Mindestabstände eine Versammlungsfläche von 6 m² pro Teilnehmer als ausreichend angesehen. Damit habe der für 16.000 Teilnehmer nötige Platz (16.000 x 6 m² = 96.000 m²) zur Verfügung gestanden und die verbleibenden 15.000 m² seien ein ausreichender Puffer gewesen. Zudem habe die ortsfeste Versammlung auf dem Augustusplatz zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit geboten, dass sich die ohnehin anreisenden Teilnehmer dort überwiegend aufhalten und nicht ungeordnet in der Innenstadt verteilen. Damit sei jedoch bei der von der Stadt Leipzig verfügten Verlegung der Versammlung zur Neuen Messe zu rechnen gewesen, da der Antragsteller bereits angekündigt habe, seine Versammlung dort nicht durchzuführen.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.

 Sie kann unter dem angegebenen Aktenzeichen in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet im Volltext abgerufen werden.

SächsOVG, Beschluss vom 7. November 2020 – 6 B 368/20 –

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