OLG Celle bestätigt Entscheidung des Landgerichts Lüneburg: Voelkel GmbH darf Saft nicht mit der Bezeichnung „Immunkraft“ bewerben.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung der Voelkel GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Das Landgericht Lüneburg hatte den Safthersteller verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt „Voelkel bio C Immunkraft“ mit der Bezeichnung „Immunkraft“ zu bewerben.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Berufung der Voelkel GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Die Voelkel GmbH darf ihr Produkt „Voelkel bio C Immunkraft“ nicht mit der Bezeichnung „Immunkraft“ bewerben.

Das Landgericht Lüneburg hatte am 18. September 2025 den Safthersteller verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt „Voelkel bio C Immunkraft“ mit der Bezeichnung „Immunkraft“ zu bewerben. Es sei zwar zulässig, in der Werbung davon zu sprechen, dass die Vitamine C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Das Wort „Immunkraft“ suggeriere aber, dass die Wirkung des Safts darüber hinausgehe, entschied das Landgericht Lüneburg. Damit verstoße die Werbung gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claim-Verordnung, HCVO).

Dieser Ansicht schloss sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle an. Bei dem Begriff „Immunkraft“ handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. Nach der HCVO sind solche Angaben für Lebensmittel nur zulässig, wenn die Europäische Kommission eine entsprechende Angabe in eine Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat. Diese Angaben sind wissenschaftlich überprüft.

Für die Vitamine A und C sind unter anderem die Angaben zugelassen, dass sie zur „normalen Funktion“ des Immunsystems „beitragen“. Aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher erwecke der Begriff „Immunkraft“ aber den Eindruck, der Verzehr des Saftes verleihe dem Immunsystem zusätzlich „Kraft“. Der Begriff suggeriere also, dass der Verzehr des Saftes die Funktionsfähigkeit auch eines normalen Immunsystems weiter verbessere.

Auch Hinweise in Form von Sternchen, die auf die Rückseite der Flasche und dort auf die zugelassene Angabe verweisen, änderten daran nichts. Beim Einkauf würden die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher den Text auf der Rückseite nicht ohne Weiteres wahrnehmen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 2026 ist nicht rechtskräftig.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 13 U 95/25.

Die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg finden Sie hier.

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