Parteiengesetz verdrängt Informationsfreiheitsgesetz nicht.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht durch Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt wird. Er hat damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Der klagende Verein, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, das Informationsfreiheitsgesetz sei wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar. Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Nach § 1 Abs. 3 IFG wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch spezialgesetzliche Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht auf. Die im Parteiengesetz geregelten Veröffentlichungspflichten gestalten die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfachgesetzlich aus. Sie räumen dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 26. April 2018 – OVG 12 B 6.17 und OVG 12 B 7.17

Bildquelle: TP Presseagentur Berlin

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