Polnische Justizreform von 2019: Das Gericht bestätigt, dass Polen einen Gesamtbetrag von rund 320 200 000 Euro für das vom Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren verhängte Zwangsgeld zahlen muss.

Die Kommission hat das Zwangsgeld für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 4. Juni 2023 rechtmäßig vollstreckt.

Am 1. April 2021 erhob die Europäische Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen, um feststellen zu lassen, dass bestimmte im Dezember 2019 verabschiedete Änderungen von Gesetzen über die Organisation der Justiz in Polen gegen EU-Recht verstoßen.

Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeit hat der Gerichtshof Polen u. a. verpflichtet, die Anwendung bestimmter von der Kommission beanstandeter nationaler Bestimmungen auszusetzen. Da diese einstweilige Maßnahme nicht umgesetzt wurde, wurde Polen am  27. Oktober 2021 verurteilt, an die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von einer Million Euro zu zahlen. Dieses Zwangsgeld war ab dem 3. November 2021 zu zahlen.

Am 9. Juni 2022 erließ Polen ein Gesetz zur Durchführung der vom Gerichtshof verhängten einstweiligen Maßnahme. Am 21. April 2023 entschied der Gerichtshof, dass diese Gesetzesänderung geeignet war, diese einstweilige Maßnahme in nennenswertem Umfang durchzuführen. Daher wurde der Betrag des Zwangsgelds ab dem 21. April 2023 auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

Da Polen die täglichen Zwangsgelder nicht zahlte, zog die Kommission sie regelmäßig im Wege der Verrechnung mit verschiedenen Forderungen dieses Mitgliedstaats gegenüber der Union ein.

Polen hat beim Gericht der Europäischen Union Klage erhoben und beantragt, insgesamt sechs Verrechnungsbeschlüsse für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 4. Juni 2023, d. h. zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 und dem Tag vor der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, mit dem diese Rechtssache abgeschlossen wurde, für nichtig zu erklären. Die so eingezogenen Beträge belaufen sich auf etwa 320 200 000 Euro.

Hilfsweise macht Polen geltend, dass die Gesetzesänderung, die die Halbierung des Zwangsgelds gerechtfertigt habe, vor dem Beschluss des Gerichtshofs vom 21. April 2023 in Kraft getreten sei. Somit habe die Kommission vom 15. Juli 2022 bis zum 20. April 20239 nicht mehr die Zahlung von einer Million Euro pro Tag verlangen können. Daher beantragt Polen, die Beschlüsse der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie 50 % der für den genannten Zeitraum verrechneten Forderungen betreffen.

Das Gericht weist die Klagen Polens in vollem Umfang ab.

Die Kommission hat mit der Einziehung der geschuldeten Beträge nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass weder die Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs noch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 es erlauben, das Bestehen der Schuld selbst zu bestreiten. Sie waren daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verrechnungsbeschlüsse zu beeinträchtigen.

Zum hilfsweise gestellten Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verrechnungsbeschlüsse weist das Gericht darauf hin, dass die vom Gerichtshof am 21. April 2023 gewährte Herabsetzung des täglichen Zwangsgelds Auswirkungen nur für die Zukunft hatte. Sie betraf daher nur die ab diesem Tag geschuldeten Beträge.

Solange die mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021 festgesetzte Höhe des täglichen Zwangsgelds bis zum 21. April 2023 unverändert blieb und Polen seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen war, war die Kommission verpflichtet, die Einziehung dieses Zwangsgelds in Höhe dieses Betrags sicherzustellen.

Außerdem würde es die Verbindlichkeit des Beschlusses vom 27. Oktober 2021 in Frage stellen, wenn der Kommission die Befugnis zuerkannt oder sogar die Verpflichtung zugewiesen würde, die Höhe des täglichen Zwangsgelds im Fall der teilweisen Durchführung anzupassen.

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_4776489/de/

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