Rechtsextremen Studenten kann nach derzeitiger Rechtslage die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdient des Landes Brandenburg nicht versagt werden.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 30.04.2024 dem Eilantrag eines Antragstellers, der die 1. juristische Staatsprüfung bestanden hatte und der seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg begehrte, mit der Maßgabe entsprochen, dass ihm die Ausbildungsbehörde Auflagen und Weisungen in Bezug auf die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erteilen kann.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte dem Antragsteller die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum 01. Mai 2024 mit der Begründung versagt, seine rechtsextremen Anschauungen und Aktivitäten stünden dem entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht anschließen können. Eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könne nach derzeit geltender Rechtslage nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber persönlich ungeeignet sei, was in der Regel bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Fall sei, die mit einer (noch nicht getilgten) Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr geahndet worden sind. Der Antragsteller sei jedoch nicht vorbestraft und die rechtsextremen Anschauungen und Aktivitäten und die mangelnde Verfassungstreue eines Bewerbers ermöglichten es für sich genommen nur, ihn von bestimmten hoheitlichen Befugnissen auszuschließen, nicht jedoch, ihm die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen. Für die Kammer war darüber hinaus entscheidend, dass im Fall eines erfolgreich absolvierten juristischen Vorbereitungsdienstes die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Bundesrecht in der vorliegenden Fallkonstellation nur versagt werden kann, wenn die Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; es wäre unverhältnismäßig, an die vorgelagerte Berufsausbildung höhere Anforderungen als an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen.

Der Beschluss vom 30. April 2024 (VG 1 L 199/24) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

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