Rechtsrocker gewinnt gegen „BILD“.

Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen zum Teil gegen das Persönlichkeitsrecht des Frontmanns einer Rechtsrock-Band.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem am Ende der gestrigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung mit Sitz in Berlin teilweise zurückgewiesen (Az. 4 U 54/20).    

Mit seiner Entscheidung hat der Senat das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.02.2020 (Az. 4 O 348/19) im Ergebnis bestätigt, soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle. Anders als das Landgericht hat der Senat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers allerdings nicht in der Aussage erkennen können, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei. Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Senats ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteivertretern ausführlich erörtert.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.08.2020 (Az. 4 U 54/20, OLG Hamm)

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