Rechtsstreit um eine LED-Lampe in einem Haftraum.

Entscheidungen (Haftfragen).

Ausstattung, Haftraum, Strafgefangener, Lampe.

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.06.2017 – 2 Ws 47/16 Vollz.

Leitsatz: Die Ausstattung eines Haftraums mit einer Lampe ist durch § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln gedeckt; auch eine mehrfarbig abstrahlende Lampe ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch grundsätzlich kein gefährlicher Gegenstand.

KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 46/17 Vollz
In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen pp.
wegen Haftraumausstattung
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Juni 2017 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. April 2017, soweit er die Hauptsache und die Kosten betrifft, aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel eine lebens-lange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts … wegen Mordes.

Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Aushändigung einer von ihm im Versandhandel erworbenen LED-Lampe der Marke …

Zum Hintergrund seines Begehrens hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass er in der JVA Tegel einem Studium … nachgehe und dass die in seinem Haft-raum festinstallierte Leuchtstoffröhrenbeleuchtung bei ihm – er ist Brillenträger – ins-besondere in der dunklen Jahreszeit zu Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen führe. Die genannte Lampe, die er im letzten Jahr für 60 Euro bei Amazon bestellt habe, zeichne sich dadurch aus, dass sie per Fernbedienung einen Raum in unterschiedlichen Farben ausleuchten könne. Zudem könne der Wechsel der Farben sowie der Intensität der Farbspiele gesteuert werden. Nach der Produktbeschreibung könne zwischen 256 verschiedenen Farben gewählt werden. Allerdings eigne sie sich bei einer Lichtleistung von zehn Watt oder 210 Lumen nicht als Leselampe.

Am 20. November 2016 habe der zuständige Gruppenbetreuer die Annahme und Aushändigung des Pakets von Amazon mit der auf diesem Wege gelieferten Lampe unter dem Vorbehalt der Prüfung der Lampe genehmigt. Am 1. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer entsprechend die Prüfung der Lampe durch eine Fachfirma und deren anschließende Aushändigung an ihn. Am 5. Dezember 2016 habe der Anstaltsarzt für den Antragsteller zudem eine Verordnung für eine Lese-lampe ausgestellt.

Am 16. Dezember 2016 habe der zuständige Vollzugsdienstleiter dem Antragsteller gegenüber die Aushändigung der Lampe abgelehnt. Zur Begründung dieser Entscheidung enthält der angefochtene Beschluss keine Feststellungen.

Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde ausweislich der Beschlussgründe vorgetragen, die Lampe sei nicht genehmigungsfähig. Es handele sich nach der Produktbeschreibung ausdrücklich nicht um eine Leselampe. Die vorab erteilte Genehmigung habe sich jedoch auf eine Leselampe bezogen. Vor allem stünden Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt einer Genehmigung entgegen. Ein Betrieb der Lampe würde dazu führen, dass die Hafträume auch nach außen in unterschiedlichen, individuell gestalteten Farben erschienen. Dies würde das Gesamterscheinungsbild der Anstalt verändern. Vor allem aber könnten auf diese Weise, also über Farbcodierungen, Nachrichten zwischen den Insassen und gegebenenfalls auch nach außerhalb der Anstalt ausgetauscht werden und als Signale dienen. Zudem wären Brände gegebenenfalls schwerer zu erkennen.

Unwidersprochen und damit zugestanden blieb der Vortrag des Antragstellers, wo-nach weitere, vom Antragsteller nicht namentlich benannte Inhaftierte die gleiche Lampe besäßen und er die Lampe nie gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese nicht genehmigt werde.

Mit ihrem Beschluss vom 4. April 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin es in der Hauptsache abgelehnt, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, die fragliche Lampe an den Antragsteller herauszugeben. Ferner hat sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Daneben hat sie dem Gefangenen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert und den Streitwert auf 60 Euro festgesetzt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten die fragliche Lampe an ihn herauszugeben. Die Streitwertfestsetzung greift er nicht an und verfolgt auch seinen Beiordnungsantrag nicht weiter.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist
zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG Bund). Dies ist der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vor-schriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3 mit weit. Nachweisen).

Hier ist dem Senat die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung des § 52 StVollzG Bln Stellung zu nehmen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.

a) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene in den Berliner Haftanstalten ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen aus-statten oder diese dort aufbewahren. Hiervon ausgenommen sind nach § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Die Vorschrift sieht insoweit – anders als noch § 19 Abs. 2 StVollzG (Bund) – keine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde (im Sinne eines Verbotsvorbehalts) mehr vor. Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden kann, darf im Haftraum nicht aufbewahrt werden, sondern muss konsequenter Weise gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln daraus entfernt werden, ohne dass der Vollzugsbehörde noch ein Ermessen verbleibt. Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Ein Gegenstand, der die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, darf – solange kein sonstiger Versagungsgrund vorliegt (etwa die Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit) im Haftraum verbleiben oder in ihn eingebracht werden.

Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. die Rechtsprechung zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bund: OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119, 120; OLG Koblenz StV 1981, 184, 185; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 – 5 Ws 641/03 Vollz – und vom 27. April 2001 – 5 Ws 211/01 Vollz – sowie vom 19. Januar 1999 – 5 Ws 734/98 Vollz – mit weit. Nachweisen). Dabei muss die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. S. 121 und StV 2000, 270; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, 157; KG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 – 5 Ws 684/03 Vollz – [juris]; vom 26. September 2001 – 5 Ws 615/01 Vollz –, vom 22. Februar 2000 – 5 Ws 725/99 Vollz –, vom 4. Juni 1999 – 5 Ws 355/99 Vollz – sowie vom 19. Januar 1999 – 5 Ws 734/98 Vollz – mit weit. Nachweisen) und dem etwaigen Missbrauch weder durch technische Maß-nahmen noch durch zumutbare Kontrollen ausreichend begegnet werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 – 5 Ws 641/03 Vollz – und vom 14. Juni 1999 – 5 Ws 336/99 Vollz – mit weit. Nachweisen). Der für die Vollzugsbehörde noch zumutbare Kontrollaufwand ist auch an den sonstigen Gegenständen zu messen, die der Gefangene im Besitz hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 5 Ws 684/03 Vollz – [juris]).

Die durch den Wegfall des Rechtsfolgenermessens suggerierte Eindeutigkeit der Regelung existiert in Wahrheit jedoch nicht. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüf-barer Entscheidungsspielraum besteht zwar nicht mehr auf der Rechtsfolgenseite (=Ermessen), wohl aber auf der Tatbestandsseite (=Beurteilungsspielraum). Denn: Neben dem gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffen „Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“, enthält die Vorschrift den Auftrag an die Vollzugsbehörde im Tatsächlichen zu beurteilen, ob bestimmte Gegenstände einzeln oder zusammen tatsächlich „geeignet sind“, die Sicherheit zu gefährden. Es geht mithin um eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose.

Die Einhaltung des danach eröffneten Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – [Rdn. 14, juris]; vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz – mit zahlreichen weit. Nachweisen). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zu-treffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz –).

b) Diese eingeschränkte Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit setzt jedoch vo-raus, dass die Vollzugsbehörde die maßgeblichen Gründe ihrer Beurteilung zu er-kennen gibt und die Strafvollstreckungskammer sie in ihrem Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO genügenden Ausführlichkeit darstellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Über-prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschluss 3. Juni 2011 – 2 Ws 18/11 Vollz –).

c) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die angefochtene Entscheidung im Ergebnis Bedenken, die zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingen.

Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer zunächst davon aus, dass die Ausstattung eines Haftraums mit einer Lampe (als Gegenstand des einfachen Wohn-komforts) durch § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln gedeckt ist. Eine Lampe ist bei be-stimmungsgemäßem Gebrauch kein gefährlicher Gegenstand. Mit einem ungefährlichen Gegenstand darf ein Gefangener grundsätzlich seinen Haftraum ausstatten. Dabei kommt es demnach – anders als die Gründe der angefochtenen Entscheidung nahelegen – auch nicht darauf an, ob hierfür zusätzlich eine medizinische Indikation besteht; auf ihr Fehlen darf demzufolge die Verweigerung der Aushändigung der Lampe nicht gestützt werden.

Auch was die Strafvollstreckungskammer – insoweit der Vollzugsbehörde folgend – zur (mutmaßlichen) Gefährlichkeit der streitbefangenen Lampe selbst oder vielmehr zur Gefahr ihrer missbräuchlichen Verwendung ausführt, überzeugt nicht. Zunächst ist aus dem Beschluss schon nicht ersichtlich, wie die Vollzugsbehörde die Nichtherausgabe der Lampe gegenüber dem Antragsteller ursprünglich begründet hat. Das ist für die Prüfung, ob sie ihren Beurteilungsspielraum erkannt und eingehalten oder überschritten hat, jedoch von Bedeutung.

Je gefährlicher ein Gegenstand schon nach seiner Beschaffenheit ist desto geringer sind die Anforderungen an die ihn betreffende Gefährlichkeitsprognose. Bei einem an sich ungefährlichen Gegenstand (wie einer Lampe) müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder der Gefangene selbst (oder auch andere Gefangene) beabsichtigen, den Gegenstand missbräuchlich zu benutzen, etwa um Anstaltsbedienstete zu gefährden (vgl. zu § 19 Abs. 2 StVollzG Bund: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 1988 – 4 Ws 168/88 – [juris]). Im vorliegenden Fall müssten also zunächst Tatsachen dafür sprechen, dass die Lampe zu Kommunikationszwecken mit anderen Gefangenen oder der Außenwelt benutzt werden soll. Solche Tat-sachen sind selbst dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht zu entnehmen. Weder lässt der Beschluss erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst Anlass zu entsprechender Besorgnis geboten hat (etwa durch disziplinarische Auffälligkeiten) noch dass es vergleichbare Versuche anderer Gefangener gegeben hat. Entsprechende Feststellungen wären hier jedoch umso dringlicher gewesen als der Beschwerdeführer unwidersprochen vorgetragen hat, dass anderen Gefangenen gleiche (oder zumindest vergleichbare) Lampen genehmigt worden seien.

Die Begründung der Entscheidung ist im Übrigen nicht frei von spekulativen und unlogischen Argumenten. So ist z.B. nicht ersichtlich weshalb eine Lampe, die 256 verschiedene Farbtöne abstrahlen kann (vermutlich nacheinander), zum Morsen besser geeignet sein soll als eine Lampe, die nur weißes Licht abstrahlt, obwohl das Morsealphabet neben Pausen nur kurze und langen Signale kennt. Solche Signale sind im Übrigen auch durch das Betätigen der normalen Haftraumbeleuchtung zu erzeugen (Hervorhebung TP Presseagentur)

Was die Sorge angeht, die Lampe könne zu fehlerhaften Brandalarmen führen, fehlt es zum einen an Darlegungen dazu, wie in der JVA Tegel der Brandschutz organisiert ist und zum anderen auch dazu, ob es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass vergleichbare Beleuchtungseinrichtungen schon entsprechende Probleme beim Brandschutz hervorgerufen haben. Besonders naheliegend erscheint dies dem unbefangenen Betrachter jedenfalls nicht.

III.

Der angefochtene Beschluss war nach allem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).

Quelle: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4136.htm

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