Remmo-Villa muss geräumt werden – vorläufig vollstreckbar und Räumungsfrist wurde nicht gewährt.

In dem unter dem Aktenzeichen 65 S 85/23 vor dem Landgericht Berlin II geführten Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 6. April 2023 (10 C 485/21) hat das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 18. Januar 2024 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Neukölln vom 6. April 2023 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landgericht Berlin II hat weiter entschieden, dass das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 6. April 2023 vorläufig vollstreckbar ist und dass eine Räumungsfrist nicht gewährt wird.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin II auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.

Dem Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18. Januar 2024 lagen folgende tragende Erwägungen zugrunde:

In der Berufung hatte die Beklagte daran festgehalten, dass die dem Räumungsurteil des Amtsgerichts zugrunde liegende Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus formalen Gründen nicht wirksam sei, vor allem die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Neukölln zu den behaupteten Mietzahlungen gerügt.  

Insbesondere hat die Beklagte angeführt, dass sie nicht mit Mietzahlungen im Verzug war, sondern dass die Mieten im Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 schuldbefreiend in bar an den Vorvermieter geleistet wurden.

Für die Frage, ob Mietzahlungen geleistet wurden, ist die Beklagte beweispflichtig.

Diesen Beweis hatte die Beklagte zur Überzeugung des Amtsgerichts jedoch nicht erfolgreich geführt. Das Landgericht Berlin II hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 22. November 2023 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung sowohl mit den formalen Gesichtspunkten der Kündigung befasst als auch im Einzelnen dargestellt, dass und weshalb das Amtsgericht Neukölln in seinem Urteil vom 6. April 2023 seine Beweiswürdigung auf sachlich begründete Erwägungen gestützt und die Beklagte in der Berufung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufgezeigt hat. Das Landgericht Berlin II war daher nicht gehalten, die Beweisaufnahme zu wiederholen.

Die Beklagte war demnach für zwei aufeinanderfolgende Termine mit den Mietzahlungen im Verzug, so dass der Kläger den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen durfte.

Das Amtsgericht Neukölln hat die Beklagte daher zu Recht zur Räumung und Herausgabe des Hauses mit Grundstück in Berlin-Buckow verurteilt, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch Kündigung fristlos beendet worden ist.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 18. Januar 2024 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.

Landgericht Berlin II: Beschluss vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen: 65 S 85/23

Foto: LG Tegeler Weg und Littenstraße (v.l.)

Fotoquellen: TP Presseagentur Berlin

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