Revision eines salafistischen Predigers wegen Sozialhilfebetrugs verworfen.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Revision eines  salafistischen Predigers gegen seine Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte, der auch im Rahmen der Koranverteilaktion „Lies!“ Bekanntheit erlangt hat, war in erster und zweiter Instanz wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte sich in Anträgen gegenüber den Sozialbehörden als mittellos dargestellt und die Angabe von Einkünften unterlassen hatte. Tatsächlich war er aber nicht bedürftig, weil er durch seine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit einer religiösen Vereinigung Einnahmen in einer Höhe erzielte, die Sozialleistungen für sich und seine Familie vollständig ausschlossen.

Die vom Angeklagten gegen diese Verurteilung erhobene Revision blieb erfolglos. Dies gilt auch für die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung fälschlich nicht erörtert, ob die Strafe zu mildern gewesen sei, weil die Betrugstaten durch Unterlassen begangen worden sind (§§ 13 Abs. 2, 49 StGB). Der Senat des Oberlandesgerichts konnte ausschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Umstands niedrigere Strafen festgesetzt worden wären. Der Verurteilte habe nämlich seine Mitwirkungs-  und Offenbarungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch nicht nur dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber den Sozialleistungsträgern mitzuteilen; er habe darüber hinaus wahrheitswidrig bei sämtlichen Fragen nach anderweitigem Einkommen handschriftlich das Feld „Nein“ angekreuzt. Der Unrechts- und Schuldgehalt eines Unterlassens sei daher nicht geringer zu bewerten als der eines aktiven Tuns.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorgehend:

Urteil des Landgerichts Köln vom 04.07.2017 – Az. 152 Ns 78/16

Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.02.2016 – Az. 612 Ls 73/14

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