Rizin-Bombenbauer zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) hat den tunesischen Staatsangehörigen Sief Allah H. (31) am 26. März 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt (Aktenzeichen III-6 StS 1/19). Gemeinsam mit seiner Ehefrau hatte der Angeklagte ab September 2017 einen jihadistisch motivierten Sprengstoffanschlag in Deutschland vorbereitet, bei dem das tödliche Gift Rizin über eine Splitterbombe verbreitet werden sollte, um „Andersgläubige“ zu töten.

Das Gericht begründete das Urteil am Abend des 37. Hauptverhandlungstags. In dem Urteil ist auch berücksichtigt, dass der Angeklagte zuvor zweimal (letztlich vergeblich) aufgebrochen war, um sich in Syrien der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ als Kämpfer anzuschließen. Der Angeklagte hat deshalb den Straftatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in insgesamt drei Fällen verwirklicht. In dem letzten Fall habe er sich zugleich der vorsätzlichen Herstellung einer biologischen Waffe schuldig gemacht.

Die zur Verurteilung gelangten Taten sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt, insbesondere durch Asservate, die in den Wohnungen der Eheleute in Köln-Chorweiler sichergestellt wurden. Sie belegen, dass die Angeklagten bei der Herstellung eines Sprengsatzes weit fortgeschritten waren und aus Rizinusbohnen, die sie im Internet bestellt hatten, bereits eine erhebliche Menge des Toxins Rizin hergestellt hatten. Auf ihren Mobiltelefonen wurden radikal-islamische Inhalte gefunden, die ihre Radikalisierung und den darauf gründenden Entschluss zur Begehung eines terroristischen Anschlags belegen. Durch den geplanten Anschlag hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit zahlreiche Todesopfer und Verletzte gegeben. Er konnte durch den Zugriff der Polizei am 12. Juni 2017 verhindert werden.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Verfahren gegen seine Ehefrau ist abgetrennt und wird am 1. April 2020 fortgesetzt.

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