Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Dr. Juliane Hundert untersagt der Sächsischen Staatskanzlei, die Facebook-Fanpage »facebook.com/Freistaat.Sachsen« zu betreiben. Ein entsprechender Bescheid wurde am Mittwoch versandt. Für die Umsetzung der Anordnung hat die Staatskanzlei vier Wochen Zeit.
»Wesentliche Kritikpunkte, die sich
hauptsächlich aus der bisherigen Rechtsprechung und einem Gutachten der
Datenschutzkonferenz ergeben, konnten in der Stellungnahme der Sächsischen
Staatskanzlei nicht entkräftet werden. Nach wie vor besteht bei der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Nutzung einer
Facebook-Fanpage eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Meta-Konzern.
Danach ist die Staatskanzlei verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des
Datenschutzrechts nachzuweisen. Das kann sie aktuell nicht. Es ist jedoch
essenziell, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden.
Auch aufgrund ihrer Vorbildwirkung sollten sich öffentliche Stellen an Recht
und Gesetz halten.
Um die mit dem Facebook-Auftritt einhergehenden Rechtsverletzungen gegenüber
den betroffenen Personen zu unterbinden, muss die Seite abgeschaltet werden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskanzlei eine Informationspflicht
gegenüber der Öffentlichkeit hat. Denn die Öffentlichkeitsarbeit darf nur auf
rechtmäßige Weise betrieben werden. Die Nutzung von Facebook hingegen ist
derzeit ohne Rechtsverstöße unmöglich. Datenschutzrechtliche Standards sind von
öffentlichen Stellen jedoch auch bei der Verwendung von Werbenetzwerken wie
Facebook einzuhalten«, sagt Dr. Juliane
Hundert.
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte befugt, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbieten. Außerdem kann sie – wie auch im betreffenden Fall – Verwarnungen aussprechen. Die SDTB kritisiert auch, dass die Staatskanzlei mit ihrer Facebook-Seite gegen das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) verstößt. Ohne ausreichende Rechtsgrundlage werden Cookies auf den Geräten der Nutzenden gesetzt bzw. personenbezogene Daten erhoben, an Facebook übermittelt und zu hochangereicherten personenbezogenen Werbeprofilen verarbeitet.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden.
Abschließend macht Dr. Juliane Hundert deutlich: »Das Verfahren gegen die Sächsische Staatskanzlei ist exemplarisch. Auch andere öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen nutzen Facebook und sind zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Sie sollten sich nicht hinter dem Verfahren gegen die Sächsische Staatskanzlei verstecken, sondern aktiv und umgehend die datenschutzwidrige Nutzung ihrer Facebook-Fanpages beenden.«
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin