„Schnell und angemessen auf grobes Fehlverhalten reagieren“.

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung  soldatenrechtlicher Vorschriften.

Bundesministerin Annegret Kramp-Karrenbauer hat dem Kabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Damit soll eine schnellere und angemessene Reaktion der Bundeswehr auf bestimmte Dienstpflichtverletzungen wie zum Beispiel in Fällen des Extremismus ermöglicht werden. Zugleich werden durch die Änderungen die Truppendienstgerichte entlastet und es können die Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden.

Kramp-Karrenbauer: „Der heute beschlossene Gesetzentwurf ergänzt das bewährte System der Sanktionierung schwerwiegenden Fehlverhaltens und leistet einen weiteren, wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Extremismus und anderen schweren Straftaten in der Bundeswehr. Wer das Ansehen der Bundeswehr auf diese Weise gefährdet, kann nicht in der Bundeswehr verbleiben.“

Mit dem Gesetzentwurf soll zunächst das Soldatengesetz geändert und die Möglichkeit eröffnet werden, auf besonders schwere Dienstvergehen auch dann schnell und wirksam dienstrechtlich reagieren zu können, wenn sie von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit begangen werden, die bereits länger als vier Jahre dienen. Zukünftig kann in besonders schweren Fällen auch bei bereits länger dienenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit als Reaktion auf schuldhafte Dienstpflichtverletzungen das Dienstverhältnis zeitnah beendet werden, wenn das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde und das Dienstverhältnis noch nicht länger als acht Jahre besteht. 

Bisher kommt eine Beendigung des Dienstverhältnisses von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem vierten Dienstjahr nur durch eine strafrechtliche Verurteilung oder durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens in Betracht. Beide Verfahren bringen es mit sich, die Soldatin oder den Soldaten noch über einen langen, häufig über mehrere Jahre dauernden Zeitraum im Dienstverhältnis belassen zu müssen. Gerade bei schwerwiegenden Dienstvergehen, wie beispielsweise Fälle von politischem Extremismus oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder Kinderpornographie, gewährt die Neuregelung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mehr Flexibilität und über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit einer schneller wirksam werdenden,  tat- sowie schuldangemessenen Reaktion außerhalb langwieriger disziplinargerichtlicher Verfahren.

Durch die weiteren Änderungen der Wehrdisziplinarordnung wird vorgesehen, bereits auf einfacher disziplinarrechtlicher Ebene künftig effektiver auf Dienstvergehen reagieren zu können. Dabei ist mit der Gesetzesänderung keine Verschärfung des Disziplinarrechts beabsichtigt, sondern es wird die Anwendungsbreite bestehender Disziplinarmaßnahmen vergrößert, um eine unmittelbare und spürbare Reaktion auf ein Fehlverhalten zu ermöglichen, ein zeitintensives und die Soldatinnen und Soldaten belastendes gerichtliches Disziplinarverfahren zu vermeiden und die Truppendienstgerichte zu entlasten. 

So wird zum einen die Höchstgrenze für die Bemessung der Disziplinarbuße auf den zweimonatigen Betrag der Dienstbezüge beziehungsweise des Wehrsolds erweitert und dadurch der Handlungsspielraum der Disziplinarvorgesetzten gestärkt. Auf diese Weise soll den dienstrechtlichen Erfordernissen des Alltags künftig schneller und effektiver Rechnung getragen werden können.

Zum anderen soll die Ahndungsfrist auf zwölf Monate verlängert werden. Bisher können Disziplinarvorgesetzte nicht mehr handeln, wenn das Dienstvergehen länger als sechs Monate zurückliegt. Wenn Dienstvergehen von nun an länger durch die Disziplinarvorgesetzten geahndet werden können, erweitert sich ihr Handlungsrahmen und verringert sich zugleich die Anzahl gerichtlicher Disziplinarverfahren.

Schließlich ist mit dem Gesetzesvorhaben noch eine weitere Änderung des Soldatengesetzes verbunden. In das Soldatengesetz wird eine Vorschrift zum kostenlosen Bahnfahren für Soldatinnen und Soldaten in Uniform aufgenommen und der Anspruch der Soldatinnen und Soldaten gesetzlich verankert. Die nähere Ausgestaltung dieses Anspruchs bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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