Um die Arbeit in den Justizvollzugsanstalten noch attraktiver zu machen, hat der Hamburger Senat die Einführung der Heilfürsorge auch im Justizvollzug auf den Weg gebracht. Geplant ist sie zum 1. April 2026. Der Senatsbeschluss wird nun der Hamburger Bürgerschaft zur Abstimmung zugeleitet.
Die Heilfürsorge bietet eine Krankenversorgung, die mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Die Beamtinnen und Beamten im Justizvollzug erhalten ihre Leistungen in der Gesundheitsversorgung über die Heilfürsorge anstatt über eine Krankenversicherung. Sie müssen dadurch im aktiven Dienst keine Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung leisten. Die Heilfürsorge soll für den Allgemeinen Justizvollzugsdienst (AVD) und den Justizkrankenpflegedienst gelten.
Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina: „Mit der Einführung der Heilfürsorge erfüllt der Senat einen langjährigen Wunsch der Bediensteten im Justizvollzug. Wir würdigen damit die wichtige Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen für Resozialisierung und Sicherheit. Wir wollen damit auch die Attraktivität dieser Jobs erhöhen, denn auch der Justizvollzug spürt sehr deutlich den Fachkräftemangel. Wir stellen unsere Bediensteten im Justizvollzug damit den Kolleginnen und Kollegen bei Polizei und Feuerwehr gleich und unterstreichen erneut, dass die herausfordernde Arbeit in den Justizvollzugsanstalten ebenfalls einen elementar wichtigen Beitrag für die Gesellschaft leistet.“
Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge für die berechtigten Beamtinnen und Beamten und soll ihre Gesundheit erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Der monatliche Beitrag macht 1,4 Prozent des jeweiligen Gehalts aus. Die Berechtigten haben die freie Arztwahl unter den Kassenärzten. Der Leistungsumfang entspricht in etwa dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings mit einigen Vorteilen wie zum Beispiel dem Wegfall der Zuzahlungspflicht. Die Heilfürsorge wird nur im aktiven Dienst gewährt und gilt nur für die Berechtigten selbst, nicht für deren Angehörige. Diese verbleiben in der Beihilfe, in die auch die Bediensteten mit dem Eintritt in den Ruhestand wechseln.