Sonntagsöffnung am 30. September in Berlin gestoppt: Verwaltungsgericht folgt ver.di-Argumentation.

Das Berliner Verwaltungsgericht ist mit einer Entscheidung vom 12. September 2018 der ver.di-Argumentation gefolgt und hat die geplante Sonntagsöffnung am 30. September 2018 anlässlich der Art Week gestoppt (Aktenzeichen: VG 4 L 323.18.

ver.di hatte am 28. August 2018 Klage und einen Eilantrag gegen die Genehmigungspraxis zu Sonntagsöffnungen in Berlin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung eines 8. verkaufsoffenen Sonntages am 30. September 2018 anlässlich der Art Week durch die zuständige Senatsverwaltung. Nach Einschätzung von ver.di ist die Art Week selbst bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht geeignet, das öffentliche Interesse für die Sonntagsöffnung zu begründen, da eine ausreichende Bedeutung für ganz Berlin nicht gegeben ist. Dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht jetzt gefolgt.

Zu erwarten ist, dass die Senatsverwaltung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 Beschwerde einlegen könnte.

Der vollständige Beschluss des VG Berlin:

Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin dürfen Läden am Sonntag den 30. September 2018 aus Anlass der Berlin Art Week vorerst nicht öffnen.

Am 8. August 2018 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den 30. September 2018 zur Berlin Art Week als einen Sonntag fest, an dem im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Zur Begründung der Entscheidung verwies die Senatsverwaltung auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz, wonach ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr festgelegt werden kann. Für die Sonntagsöffnung am 30. September 2018 bestehe das erforderliche öffentliche Interesse. Die Berlin Art Week sei ein internationaler Treffpunkt der Kunst und eine der wichtigsten Kunstveranstaltungen, der für Berlin – insbesondere in seiner Hauptstadtfunktion – eine außergewöhnliche gesamtstädtische Bedeutung zukomme.

Hiergegen wendet sich eine Gewerkschaft, die geltend macht, der vom Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe sei Geltung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung seien hier nicht erfüllt, insbesondere komme der Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung zu.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts besteht für die Sonntagsöffnung am 30. September 2018 nicht das nach dem Ladenöffnungsgesetz geforderte öffentliche Interesse. Nach der Gesetzesbegründung sei dies bei großen Veranstaltungen gegeben, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten. Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, könnten Anlass für eine Ladenöffnung geben, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Der Antragsgegner habe aber keine Prognose angestellt, ob die landesweite allgemeine Ladenöffnung am 30. September 2018, im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme hinter der Berlin Art Week zurücktreten werde. Abgesehen davon lasse sich auch nicht feststellen, dass es sich bei der Art Berlin Week um eine Veranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich mache.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2018 (VG 4 L 323.18)

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