Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB dürfen stattfinden.

ver.di nimmt OVG-Entscheidung mit Bedauern und Überraschung zur Kenntnis.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass Läden und Verkaufsstellen an drei Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse öffnen dürfen. Damit hat es eine anderslautende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Ladenöffnungen am 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018 jeweils von 13.00 bis 20.00 Uhr sind somit wieder zulässig.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für das erste Halbjahr 2018 festgesetzten Sonntagsöffnungen. Die Anforderungen an eine zulässige Sonntagsöffnung ergäben sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Diese Vorgaben habe die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in ihrer Allgemeinverfügung vom 17. November 2017 beachtet. Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer seien auf Grund der Struktur Berlins auf die Rechtslage in dieser Stadt nicht übertragbar. Die Grüne Woche, die Berlinale und die Internationale Tourismusbörse hätten auch ein Gewicht, das eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 23. Januar 2018 – OVG 1 S 4.18

ver.di: Mit Bedauern und Überraschung zur Kenntnis genommen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf Antrag des Landes Berlin am 23. Januar 2018 beschlossen (OVG Berlin-Brandenburg, 1 S 4/18), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Dezember 2017 (VG Berlin, VG 4 L 529/17) aufzuheben. Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Allgemeinverfügung zu Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 wieder in Vollzug gesetzt. Die Berliner Geschäfte können daher an den Sonntagen 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018 öffnen.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht zu erkennen sei. Die von der Stadt genannten Anlässe für die Sonntagsöffnungen (Grüne Woche und Sechstagerennen, Berlinale, ITB) würden vielmehr ein „öffentliches Interesse“ an einer stadtweiten Sonntagsöffnung begründen.

ver.di hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes mit Bedauern und Überraschung zur Kenntnis genommen.

„Die Entscheidung stellt einen Schritt in Richtung der Abschaffung des arbeitsfreien Sonntags dar, was für die gesamte Gesellschaft, aber insbesondere für die zahlreichen Beschäftigten im Einzelhandel erhebliche nachteilige Folgen hat. Wir haben auch Zweifel, dass die Entscheidung des OVG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Sonntags und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang steht. Da gegen die Entscheidung des OVG im Eilverfahren jedoch kein Rechtsmittel gegeben ist, werden wir nun sorgfältig prüfen, ob wir das Hauptsachverfahren weiter betreiben, um so eine anderslautende Hauptsacheentscheidung herbeizuführen“, sagt Susanne Stumpenhusen, ver.di-Landesbezirksleiterin.

Bildquelle: TP Presseagentur Berlin

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