Mit Urteil vom 7. Mai 2025 zu dem Aktenzeichen S 73 U 162/21 stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.
Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Klägerin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.