Sozialversicherungsschutz bei Pflichtarbeit im Strafvollzug – eine rechtliche Bewertung.

Seit nunmehr 40 Jahren wird rechtspolitisch, rechtswissenschaftlich und rechtspraktisch über die Einbeziehung Strafgefangener, die Pflichtarbeit leisten, denen also Arbeit in anstaltseigenen Betrieben oder – als sog. „unechten Freigänger_innen“ – außerhalb der Anstalt zugewiesen wird (beispielhaft für das Land Bayern Art. 39 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2] BayStVollzG), in die Sozialversicherung diskutiert, welche grundsätzlich allen offensteht, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), das heißt nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, erbringen (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Voraussetzung dafür ist indes der freie wirtschaftliche Austausch von Arbeit und Lohn, an dem es bei der Verrichtung von Pflichtarbeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art, wie es bei der Anstaltsgewalt unterworfenen Strafgefangenen besteht, mangelt (so jüngst das BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R, Rn. 23).

Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Arbeitslosenversicherung, in die Strafgefangene kraft Gesetzes als (fingierte) „Wie-Beschäftigte“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) und als „sonstige Versicherungspflichtige“ (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) einbezogen sind, genießen sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Versicherungsschutz mit der Folge, dass für die während des Strafvollzugs erbrachte Arbeit Rentenanwartschaften nicht erworben werden. Es besteht somit ein erhöhtes Risiko für ehemalige (langjährige) Strafgefangene, nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz gemäß dem BVerfG und BSG

Die geltende Rechtslage verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG und BSG weder gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Resozialisierungsgebot noch gegen…

Quelle und weiterlesen: http://www.juwiss.de/93-2017/

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