SPD Pankow darf am 1. Mai in den Bürgerpark.

Die SPD Pankow darf ihr traditionelles Kinder- und Volksfest auch am 1. Mai 2019 im Bürgerpark Pankow abhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die SPD Pankow veranstaltet seit 1990 regelmäßig am 1. Mai jeden Jahres ein Kinder- und Volksfest im Bürgerpark des Bezirks Pankow von Berlin. Sie beantragte auch für das Jahr 2019 eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach dem Grünanlagengesetz. Auch in diesem Jahr sollen u.a. Kinderaktivitäten wie Malen und Schminken sowie ein Kaspertheater auf einer Bühne stattfinden. Ferner soll ein Musikpavillon mit DJ sowie eine Hüpfburg verwendet werden. Das Fest wird nach eigenen Angaben von bis zu 900 Menschen besucht. Das Bezirksamt Pankow von Berlin versagte die Genehmigung im März 2019 unter Berufung auf die mit der Veranstaltung einhergehenden Belastungen für Wege und Grünflächen. Angesichts der sich bereits abzeichnenden Auswirkungen des Klimawandels und der sinkenden Regenerationsfähigkeit der Natur bestehe die Gefahr einer dauerhaften Beeinträchtigung oder Beschädigung der Grünanlage. Schon jetzt seien die finanziellen Mittel des Bezirks nicht einmal zur regulären Bewirtschaftung aller Grünflächen im Bezirk ausreichend; für die Behebung der Schäden stehe daher erst recht kein Geld zur Verfügung. Hiergegen wandte sich die SPD Pankow mit ihrem Eilantrag.

Die 24. Kammer verpflichtete den Bezirk zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Grundsätzlich dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die darüber hinausgehende Benutzung bedürfe der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das hierfür erforderliche überwiegende öffentliche Interesse sei hier in der Mitwirkung der Parteien an der politischen Meinungs- und Willensbildung begründet. Die Antragstellerin habe durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages auch dafür Sorge getragen, dass die der konkreten Veranstaltung zurechenbaren Folgen wie Verunreinigungen und Schäden an Parkmobiliar oder der Vegetation behoben werden könnten. Schließlich sei das der Behörde zustehende Ermessen hier auf Null reduziert. Dabei habe der Bezirk zum einen nicht hinreichend in den Blick genommen, dass er durch seine jahrzehntelang geübte Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin geschaffen habe und die Genehmigung daher nicht ohne Vorankündigung kurzfristig versagen könne. Zum anderen sei nicht konsequent, dass er die mit ungleich höheren Belastungen für die Grünanlage einhergehende kommerzielle Veranstaltung „Jazz im Park“ im Juni 2019 für die Dauer von drei Tagen genehmigt habe.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 24. Kammer vom 18. April 2019 (VG 24 L 176.19)

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