Sportverein hatte keinen Anspruch auf Nutzung einer vorübergehend zur Flüchtlingsunterbringung sichergestellten Sporthalle.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es rechtmäßig war, einem Sportverein von Dezember 2015 bis September 2016 die Nutzung einer Sporthalle, die als Notunterkunft für Flüchtlinge sichergestellt war, für den Vereinssport zu verweigern. Damit hat er den Antrag des klagenden Vereins auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abgelehnt.

Sportvereine haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage für den Vereinssport. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Sportanlage in dem  maßgeblichen Zeitraum für eine Nutzung zu sportlichen Zwecken zur Verfügung steht. Aufgrund der Sicherstellung der Halle als Notunterkunft war dies im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall. Das Land Berlin war auch berechtigt, die sofortige Nutzung der Halle als Notunterkunft anzuordnen. Wegen der seit Monaten anhaltend hohen Flüchtlingszahlen war es darauf angewiesen, neben Gemeinschafts- und Notunterkünften auch Sporthallen für die Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen. Die Entscheidung für die Nutzung von Sporthallen wurde nach Angaben des Landes nur als letztes zur Verfügung stehendes Mittel getroffen. Flüchtlingsunterkünfte mussten häufig innerhalb von Stunden geschaffen werden; andere leerstehende Gebäude kamen hierfür etwa wegen fehlender sanitärer Einrichtungen oft nicht in Betracht. Für eine Abwägung der Belange einzelner Sportvereine war in dieser Lage ersichtlich kein Raum.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 6 N 46.17 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*