Staatsschutzverfahren gegen Ata A. u.a.: Senat hebt fünf Haftbefehle auf.

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (28. Januar 2025) die Haftbefehle gegen fünf Angeklagte, vier tadschikische und einen kirgisischen Staatsangehörigen, aufgehoben und die Anträge des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof abgelehnt, an die Anklage angepasste Haftbefehle zu erlassen. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Jan van Lessen verkündete die Beschlüsse nach einer Prozessdauer von knapp sechs Monaten am 34. Hauptverhandlungstag.

Der Senat ist nach weitgehend abgeschlossener Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft bei den fünf Angeklagten entfallen sind. Die Angeklagten Mukhammadshujo A. und Nuriddin K. sind der ihnen mit der Anklage zur Last gelegten Taten nicht mehr dringend verdächtig. Gegen die Angeklagten Abrorjon K., Shamshud N. und Raboni Z. verbleibt lediglich der dringende Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) durch eine Geldspende in Höhe von 20 Euro (Nuriddin K.) und eine randständige Mithilfe bei der Übermittlung eines Spendenbetrags von 800 Euro (Shamshud N. und Raboni Z.). Insoweit stünde der weitere Vollzug der bereits mehr als eineinhalb Jahre dauernden Untersuchungshaft jeweils außer Verhältnis zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Die umfangreiche Beweisaufnahme hat den Hauptvorwurf der Anklage, die insgesamt sieben Angeklagten hätten unter Führung des in den Niederlanden inhaftierten IS-Mitglieds Abdusamad A. eine eigenständige, inländische terroristische Vereinigung gebildet und sich daran beteiligt, nicht bestätigt. Der Senat geht zwar davon aus, dass sämtliche Angeklagten eine radikalislamische Gesinnung und ideologische Nähe zu der Terrororganisation des IS aufweisen. Es konnten aber weder ein übereinstimmender Wille der Angeklagten festgestellt werden, gemeinsam mit Abdusamad A. islamistische Anschläge in Deutschland und Westeuropa zu begehen, noch eine auf Anschlagsvorbereitungen zielende wenigstens rudimentäre Organisationsstruktur. Nachrichtendienste und Polizeibehörden in Deutschland und den Niederlanden hatten umfangreiche und eingriffsintensive Maßnahmen eingesetzt, darunter Observationen, Telekommunikationsüberwachung, Pkw-Innenraumüberwachung sowie verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben jedoch für den Zeitraum zwischen der Einreise der Angeklagten in Deutschland im Februar/März 2022 und ihren Festnahmen im Juli 2024 keine Aktivitäten oder Äußerungen ergeben, die einen sicheren Rückschluss auf eine Willensbildung zur Verübung eigener terroristischer Anschläge zugelassen hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Steinberg in der Hauptverhandlung hätte es überdies den streng hierarchischen Strukturen und der Ideologie des IS widersprochen, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder eine selbständige Teilorganisation gegründet hätten, die unabhängig von Anweisungen der Gesamtorganisation aufgrund eigener Entscheidungsmacht terroristische Anschläge zur Unterstützung des IS plant und vorbereitet.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Der Generalbundesanwalt kann jeweils Beschwerde einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Gleichwohl musste der Senat bereits jetzt die bei Aufhebung der Haftbefehle obligatorische Freilassung der fünf Angeklagten aus der Untersuchungshaft anordnen.

In Freiheit gelangt sind die fünf Angeklagten hierdurch nicht, weil sie unmittelbar nach Sitzungsende im Prozessgebäude des Oberlandesgerichts von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde, mit Unterstützung von Polizeikräften, festgenommen wurden. Grund hierfür ist, dass alle fünf Angeklagten vollziehbar ausreisepflichtig sind und vier von ihnen den dafür zuständigen Amtsgerichten zur Entscheidung über die Anordnung von Sicherungshaft vorgeführt werden sollen. Für den fünften Angeklagten wurde bereits im Vorfeld per Beschluss des zuständigen Amtsgerichts angeordnet, dass der Betroffene in Ausreisegewahrsam zu nehmen ist.

Die Angeklagten Ata A. und Said S. befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Ihnen sollen morgen (29. Januar 2025) in nichtöffentlicher Sitzung neue, angepasste Haftbefehle verkündet werden. Bei ihnen kommt nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) bzw. wegen Unterstützung des IS durch mehrere selbständige Handlungen in Betracht. Die Hauptverhandlung gegen die sieben Angeklagten wird am 4. Februar 2025 fortgesetzt.

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