Nicht zertifizierte Atemschutzmasken des Typs KN95 dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Eine entsprechende Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage vorläufig bestätigt und den Eilantrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmers abgelehnt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte diesem gegenüber als zuständige Marktüberwachungsbehörde angeordnet, die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitzustellen und diese zurückzunehmen. Außerdem wurde dem Unternehmer auferlegt, zur Vermeidung von Gefahren ausführlich über seine Lieferketten bzw. weitere Kunden Bericht zu erstatten und über den Verbleib der Masken nach deren Rücknahme Rechenschaft abzulegen. Die Behörde hatte die 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95 (des sogenannten chinesischen Standards) aus dem Verkehr genommen und der in Duisburg ansässigen Geschäftspartnerin des schweizerischen Unternehmers aufgegeben, die im Frühjahr 2020 in den deutschen Markt eingeführten Produkte vorerst zum Schutz der Bevölkerung unter Verschluss zu halten. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass diese nicht dem hohen, im Einzelnen durch europarechtliche Regelungen vorgegebenen Standard für die Beschaffenheit von sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen entsprächen.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt: Die von dem schweizerischen Unternehmer in den Verkehr gebrachten Masken als solche bzw. die ihnen beigefügten Zertifikate seien aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Konformität mit dem europäischen Standard zu belegen. Die Zertifikate hätten einen hohen Schutz durch die Anbringung des sog. CE-Kennzeichens suggeriert, ohne dass die Atemschutzmasken zuvor durch eine dafür vorgesehene Stelle zertifiziert worden seien. In Deutschland könne eine Atemschutzmaske des sog. chinesischen Standards jedoch nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn durch eine geeignete Stelle nach strengen Vorgaben geprüft und bestätigt worden sei, dass sie ein den europarechtlichen Vorgaben entsprechendes, vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau böten. Diese (grundsätzlich bestehenden) Möglichkeiten zur Herbeiführung der Konformität, die dem Unternehmer vor der Anordnung durch die Bezirksregierung aufgezeigt worden seien, habe er nicht genutzt. In der Folge dürften die Masken mit einem (vermutlich) geringeren Schutzniveau – gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie – nicht auf den deutschen Markt gelangen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen 3 L 11/21