Strafbarer Wucher durch überhöhte Rechnung eines Schlüsseldienstes?

Am Donnerstag, 09.01.2020, 10:30 Uhr wird die 3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover die Berufung eines Angeklagten verhandeln, den das Amtsgericht Burgwedel am 06.06.2019 wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10,00 Euro verurteilt hat.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde der 24-jährige Angeklagte am 14.03.2018 als Monteur eines örtlichen Schlüsseldienstes zur Wohnanschrift der Geschädigten in Burgwedel gerufen. Die beiden Geschädigten hatten sich aus ihrer Wohnung ausgesperrt, in der sich ihre zweijährige Tochter allein befand. Aufgrund eines Schlossdefekts ließ sich die Tür nicht mehr öffnen. Die Geschädigten sollen dem Angeklagten mitgeteilt haben, dass sie große Angst um ihre Tochter hatten. Der Angeklagte soll die Tür dann mit einem Draht geöffnet und den Schließzylinder ausgewechselt haben. Anschließend soll er den Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 746,96 € präsentiert haben. Hierbei soll er gezielt ausgenutzt haben, dass die Geschädigten noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Belastung standen. Wie beabsichtigt, soll der Geschädigte den geforderten Betrag noch vor Ort per EC-Karte bezahlt haben. Der marktübliche Preis für die Öffnung und den Austausch des Schließzylinders soll etwa 200,00 € betragen.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Angeklagte bestritten, der vor Ort eingesetzte Monteur gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat seine Feststellung demgegenüber auf die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten gestützt. Zur Hauptverwandlung hat die Kammer einen Sachverständigen geladen, der insbesondere dazu Auskunft geben soll, welche Vergütung für das Öffnen einer Wohnungstür üblich ist und von welchen Faktoren die Bestimmung des Preises abhängt.

Fotoquelle:
Patrick Strempel

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