Strafverfahren wegen des Verdachts der Marktmanipulation – Anklage gegen Martin Winterkorn zugelassen.

In dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG Martin Winterkorn (WpHG-Verfahren) hat die 16. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig die Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 16.09.2019 mit Beschluss vom heutigen Tage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az. 16 KLs 75/19). 

Der Angeklagte Winterkorn soll trotz Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Diesel-Motoren des Typs EA 189 in etwa 500.000 Fahrzeugen auf dem US-amerikanischen Markt und des sich seit Frühjahr 2015 abzeichnenden erheblichen finanziellen Risikos durch Schadensersatzforderungen und Strafzahlungen in den USA den Kapitalmarkt vorsätzlich nicht rechtzeitig informiert haben. Tatsächlich wurde der Sachverhalt um die Softwaremanipulation in Diesel-Fahrzeugen erst durch die am 18.09.2015 von den amerikanischen Behörden veröffentlichte „Notice of Violation“ bekannt. Die Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG erfolgte am 22.09.2015. Der Angeklagte soll damit seiner Verpflichtung zur „Ad-hoc-Mitteilung“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sein. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Vorstände börsennotierter Unternehmen verpflichtet, kursrelevante Ereignisse unverzüglich nach Bekanntwerden im Rahmen einer sog. „Ad-hoc-Mitteilung“ öffentlich bekannt zu machen.

Das wegen identischer Vorwürfe eingeleitete Strafverfahren gegen die vormals Mitangeschuldigten, den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch und den Vorstandsvorsitzenden Herbert Diess der Volkswagen AG, ist im Mai 2020 gegen Zahlung von jeweils 4,5 Millionen Euro an die Staatskasse eingestellt worden (§ 153a StPO). 

Nunmehr wird die Kammer in Absprache mit den Verfahrensbeteiligten Termine zur Hauptverhandlung abstimmen und Entscheidungen zu dem organisatorischen Ablauf der Verhandlung treffen. Die Verhandlungstermine werden zur Vermeidung von Terminskollisionen erst festgesetzt werden, wenn die 6. große Wirtschaftsstrafkammer in dem sog. NOx-Verfahren (Az. 6 KLs 23/19) ihrerseits die Termine bestimmt hat.

Fotoquelle: By Volkswagen AG – http://www.mynewsdesk.com/se/volkswagen/images/winterkorn-140318-364232, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=42020551

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