Tatverdächtiger im Fall „Maddie“ zieht Zwei-Drittel-Antrag zurück.

Der Verurteilte C.B. verbüßt aufgrund einer Verurteilung des Amtsgerichts Niebüll vom 06.10.2011 Strafhaft. Er hat mit Schreiben vom 23.07.2020 seine Einwilligung auf Entlassung zum sogenannten 2/3-Termin zurückgenommen und mitgeteilt, seine Freiheitsstrafe zunächst weiter verbüßen zu wollen. Am 29.07.2020 ist dagegen beim Landgericht Kiel ein neuer Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch den Verteidiger gestellt worden. Die Akte wird daher an das Landgericht Kiel übersandt. 

Parallel besteht gegen den Verurteilten ein Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig aus dem Verfahren 1 KLs 71/19 (Urteil vom 16.12.2019). 

Hintergrund:  Gem. § 57 Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn  1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate, verbüßt sind, 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3. die verurteilte Person einwilligt.

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