Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundesgerichthofs zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen.

BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2025 – 2 BvR 1277/23.

BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2025 – 2 BvR 85/24.

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen richten.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1277/23 ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Unzulässigkeit eines laufenden ICSID-Schiedsverfahrens über eine Klage der Beschwerdeführerinnen – Investoren aus EU-Mitgliedstaaten – gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Vertrags über die Energiecharta feststellte. Er verwies hierbei auf die sogenannte Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Art. 267, 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Bestimmungen über Schiedsklauseln in internationalen Übereinkünften zwischen EU-Mitgliedstaaten entgegenstehen.

Im Verfahren 2 BvR 85/24 rügt die Beschwerdeführerin, die Republik Indien, die unterlassene Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Bundesgerichtshof zur Klärung der Vereinbarkeit einer Schiedsklausel des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien geschlossenen bilateralen Investitionsschutzvertrags mit dem Unionsrecht. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Achmea-Rechtsprechung nicht auf einen bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen Drittstaat zu übertragen sei.

Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind unzulässig. Die Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahren haben die behaupteten Rechtsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Sachverhalt:

I. Zum Verfahren 2 BvR 1277/23: Im Jahr 1969 trat für die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) in Kraft. Nach Art. 1 des ICSID-Übereinkommens wird das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID-Zentrum) errichtet, dessen Zweck es ist, nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 (ECV) wurde von der Europäischen Gemeinschaft, deren Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Italiens) und der Europäischen Atomgemeinschaft als gemischtes völkerrechtliches Abkommen insbesondere mit seinerzeit assoziierten osteuropäischen Staaten geschlossen. Es handelt sich um einen multilateralen Vertrag, der private Investitionen im Bereich des Energiesektors in den Vertragsstaaten schützen soll.

Im Jahr 2012 wurde die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windparks im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland neu geregelt. Ein Planfeststellungsverfahren löste das frühere Genehmigungsverfahren ab. Nach der neuen Rechtslage hatte der Verfahrensstand, den die Beschwerdeführerinnen nach früher geltendem Recht für durch sie entwickelte Off-shore-Windparks erreicht hatten, einschließlich der bereits erteilten Genehmigung für die Zulassung des Betriebs, keine rechtliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 30. Juni 2020 das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar, als nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Ausgleichsregelung erforderlich sei. Daraufhin wurde § 10a WindSeeG erlassen, wonach den Trägern eines beendeten Vorhabens nunmehr ein Anspruch auf Erstattung näher bestimmter Kosten gewährt wird. Hiervon machten die Beschwerdeführerinnen Gebrauch.

Sie beantragten zudem beim ICSID-Zentrum die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland und machten unter anderem Schadensersatz geltend. Die Bundesrepublik Deutschland stellte vor dem Kammergericht erfolglos einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des ICSID-Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit angegriffenem Beschluss stellte der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland fest, dass das von den Beschwerdeführerinnen eingeleitete ICSID-Schiedsverfahren unzulässig sei. Seine internationale Zuständigkeit für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ergebe sich aus der analogen Anwendung des § 1025 Abs. 2 ZPO. Der Antrag sei auch statthaft. Die Sperrwirkung des ICSID-Schiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten greife hier – in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens – ausnahmsweise wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – auch gegenüber dem Völkerrecht – nicht durch.

II. Zum Verfahren 2 BvR 85/24: Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien, zugleich die Beschwerdeführerin, schlossen am 10. Juli 1995 einen Investitionsschutzvertrag. Die Republik Indien kündigte diesen bilateralen Investitionsschutzvertrag, der infolgedessen am 4. Juni 2017 außer Kraft trat.

Ein Schiedsspruch, der auf Antrag eines Investors aus der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des bilateralen Investitionsschutzabkommens erging und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, wurde durch Beschluss des Kammergerichts teilweise für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück. Das Kammergericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs vorlägen. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe insbesondere nicht die Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen. Diese Rechtsprechung sei nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten übertragbar. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei nicht veranlasst. Insbesondere sei geklärt, dass Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat dem Unionsrecht nicht widersprächen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

I. Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2 BvR 1277/23 haben insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert dargetan.

1. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur erweiternden Auslegung des § 1025 Abs. 2 ZPO, soweit er auf § 1032 Abs. 2 ZPO verweist, sind nachvollziehbar und folgen den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung.

2. Ein Widerspruch zu den Wertungen des Grundgesetzes durch die erweiternde Auslegung ist nicht substantiiert dargelegt.

a) Zwar spricht vieles dafür, dass die Auslegung des Bundesgerichtshofs in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes steht, weil sie gegen Art. 41 des ICSID-Übereinkommens verstößt. Nach dieser Regelung entscheidet das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit. Grundsätzlich ist die Entscheidung eines nationalen Gerichts nach Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens ausgeschlossen. Ob eine wirksame Schiedsabrede vorliegt, wird aus unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Perspektive teils unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls dürfte die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsabrede in den Anwendungsbereich des ICSID-Übereinkommens fallen, sodass für die Beantwortung dieser Frage grundsätzlich das ICSID-Schiedsgericht zuständig wäre.

b) Allerdings begründet der Bundesgerichtshof seine Auslegung mit einer Ausnahme im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Soweit er sich auf die Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beruft, um den Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Energiecharta und dem ICSID-Übereinkommen aufzulösen, ist er an deren Heranziehung nicht deshalb gehindert, weil diese Rechtsprechung als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren wäre. Die Verfassungsbeschwerde bleibt insofern hinter den hohen Substantiierungsanforderungen an eine Ultra-vires-Rüge zurück.

Vor dem Hintergrund des Vortrags der Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, dass die Achmea-Rechtsprechung und insbesondere ihre Erstreckung auf den Vertrag über die Energiecharta nicht auf einer vertretbaren Auslegung und Anwendung des Unionsrechts beruht und zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führt.

c) Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bedenken aufwirft, ob sich die von ihm angenommene Verpflichtung, das Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären, aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sich die Entscheidung als unvertretbar und mithin objektiv willkürlich darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat den Konflikt seiner Rechtsauslegung und -anwendung mit Art. 41 des ICSID-Übereinkommens ausdrücklich benannt. Er hat sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und zur Begründung einer Ausnahme von der Sperrwirkung dieser Vorschrift in der besonderen Konstellation des Streitfalls eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens auf den Anwendungsvorrang und den Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts bezogen. Auch wenn ein Rechtsbehelf wie der des § 1032 Abs. 2 ZPO nach dem Unionsrecht nicht zwingend geboten erscheint, ist es methodisch nachvollziehbar und nicht unvertretbar, einen im deutschen Schiedsrecht bereits vorhandenen Rechtsbehelf über seinen bisherigen Anwendungsbereich hinaus und damit im Sinne des „effet utile“ des Unionsrechts anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Auslegung, die auf die besondere Bedeutung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung abstellt, sachfremde Erwägungen zugrunde lagen.

Die Grundannahme des Bundesgerichtshofs, wonach der Streitbeilegungsmechanismus in Art. 26 Abs. 2 Buchstabe c ECV in Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstoße und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch auf Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen Anwendung finde, erweist sich angesichts der diesbezüglichen jüngeren Entscheidungen des Gerichtshofs ebenfalls als nicht unvertretbar.

3. Überdies haben die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert dargelegt. 

Die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt nicht unmittelbar die Ausübung der Kompetenz-Kompetenz durch das zuständige Schiedsgericht. Es ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel selbst beurteilen wird, ohne sich an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebunden zu sehen. Sofern die Beschwerdeführerinnen in der Sache darauf hinweisen, dass die Entscheidung eine spätere Vollstreckung eines etwaigen Schiedsspruchs in Deutschland ausschließt, resultieren derartige Schwierigkeiten zuvörderst aus den unionsrechtlichen Regeln, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt werden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, wieso sie in einem solchen Fall nicht auf Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des ICSID-Systems verwiesen werden können. 

II. Auch die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 85/24 genügt nicht den Substantiierungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend substantiiert dar. Sie zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise unterlassen hat.

1. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in der angegriffenen Entscheidung ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre. Er hat die im Raum stehenden Rechtsfragen erkannt und ist unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Rechtsprechung zur Unionsrechtswidrigkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht übertragen lässt auf den vorliegenden Fall eines auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrags durchgeführten Schiedsverfahrens eines Investors aus einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaat.

2. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof hierdurch seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte.

a) Der Bundesgerichtshof hat nachvollziehbar herausgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Komstroy-Entscheidung zwischen den Beziehungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, einerseits und den Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander andererseits differenziert.

b) Dabei hat der Bundesgerichtshof – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht übersehen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit nicht auf zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat geschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen, sondern auf den Vertrag über die Energiecharta bezogen hat. In diesem Zusammenhang weist er insbesondere darauf hin, dass nach der Ansicht des Gerichtshofs der Vertrag über die Energiecharta trotz seines multilateralen Charakters in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien in einer Weise regeln solle, die einem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen zwei Mitgliedstaaten entspreche, wie er Gegenstand der Achmea-Entscheidung gewesen sei. Da der Gerichtshof in der Komstroy-Entscheidung keinen Konflikt mit dem Unionsrecht angenommen hat, soweit die Mitgliedstaaten „in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten“ das schiedsgerichtliche Verfahren einhalten, erscheint die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs, dass diese Ausführungen „erst recht“ auf die Beziehungen zwischen einem Investor aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat übertragbar seien, verfassungsrechtlich unbedenklich.

c) Schließlich zeigt die Beschwerdeführerin einen Konflikt zwischen dem streitgegenständlichen Investitionsschutzvertrag und dem Unionsrecht, der zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel führte, nicht substantiiert auf. Sie verweist pauschal auf die abstrakte Möglichkeit, dass über den Verweis der Schiedsklausel auf innerstaatliches Recht – in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines Schiedsverfahrens zwischen einem indischen Investor und der Bundesrepublik Deutschland – Unionsrecht zur Anwendung kommen könnte. Hingegen setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Unionsrecht – anders als in der innereuropäischen Konstellation – das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat und Investoren aus beiden Ländern nicht in Gänze reguliert, weil es nicht Investoren aus Mitgliedstaaten in Drittstaaten schützt.

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 83/2025 vom 18. September 2025

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*