Private Kameras immer häufiger Fall für Sachsens Datenschutzbeauftragte.
Neue Broschüre »Achtung Kamera!« erläutert, warum Videoüberwachung in der Regel verboten ist.
Bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Dr. Juliane
Hundert, gehen immer mehr Beschwerden zu Videoüberwachungen ein. Auf 130
Eingaben im Jahr 2021 folgten 140 in 2022 und rund 200 in 2023. Der Anstieg ist
ausschließlich auf Videoüberwachungen durch nichtöffentliche Stellen
zurückzuführen (186 in 2023).
Vor allem Kameras in der Nachbarschaft veranlassen mehr Bürgerinnen und Bürger
zu einer Beschwerde. Hier verdoppelten sich die Eingaben seit 2021 auf nunmehr
über 50 in 2023. Meist fühlen sich Betroffene von ihrem Nachbarn oder ihrer
Nachbarin überwacht. Oftmals ist dies auch nur ein Aspekt eines größeren
Nachbarschaftsstreits. In etlichen Fällen richteten Privatpersonen ihre
Überwachungskamera zudem auf Gehwege oder Pkw-Stellflächen. Generell haben die
Beschwerden, die die Videoüberwachung öffentlicher Verkehrsflächen betreffen,
deutlich zugenommen: von knapp 60 in 2021 auf über 90 in 2023.
Dr. Juliane Hundert zieht Bilanz: »Nur bei jeder dritten Videoüberwachung, die ich aufgrund einer Beschwerde prüfe, ist datenschutzrechtlich nichts zu beanstanden. Besonders bei Privatpersonen erfolgt der Kameraeinsatz überwiegend rechtswidrig. Sie nutzen die im Handel angebotenen Produkte oftmals zu sorglos und in unzulässiger Weise. Zu oft gerät außer Acht, dass Videoüberwachung grundsätzlich einen enormen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Deshalb ist Videoüberwachung nicht permanent und flächendeckend, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen oder überhaupt nicht zulässig.«
Unzulässige Videoüberwachung kann teuer werden
Verstöße gegen das Datenschutzrecht können für Kamerabetreibende weitreichende Folgen haben, z. B. Schadensersatzklagen der betroffenen Personen und/oder ein Bußgeld durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. Im vergangenen Jahr wurden insgesamt sieben Bußgelder wegen eines rechtswidrigen Einsatzes von Dashcams festgesetzt. Die Bußgeldhöhe bewegte sich jeweils zwischen 100 Euro und 1.000 Euro. Ein weiteres Bußgeld betraf den Betrieb einer stationären Videokamera im Innenhof eines Mehrfamilienhauses. Kamerabetreiber war hier ein Mieter, der die Videokamera an einem Fenster seiner Wohnung im Obergeschoss montiert und betrieben hatte. Da sich der – polizeibekannte – Betroffene wenig kooperativ gezeigt hatte, konnten die entsprechenden Beweismittel (Videoaufzeichnungen) nur auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gesichert werden.
Empfehlung von Sachsens Datenschutzbeauftragter
Angesichts der Konsequenzen, die ein
rechtswidriger Kameraeinsatz nach sich ziehen kann, rät Dr. Juliane Hundert:
»Lassen Sie die Finger von Überwachungskameras. Meine neue Broschüre ›Achtung
Kamera!‹ zeigt Ihnen die hohen Hürden für einen rechtmäßigen Einsatz auf. Auch
für von Videoüberwachung betroffene Personen und Behörden sind die Hinweise
hilfreich, hier finden Sie einen Überblick zur Rechtslage.«
In »Achtung Kamera!« erläutert die Sächsische Datenschutz- und
Transparenzbeauftragte die rechtlichen Anforderungen und Grenzen der
Videoüberwachung – sowohl für nichtöffentliche Stellen, wie Privatpersonen und
Unternehmen, als auch für öffentliche Stellen, insbesondere für Kommunen und
die sächsische Polizei. Auf über 110 Seiten werden zudem manche
Missverständnisse und sich hartnäckig haltende Annahmen richtiggestellt. So
existiert beispielsweise noch immer die Vorstellung, dass erst bei der
Anfertigung von Videoaufzeichnungen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Des Weiteren gehen etliche Verantwortliche davon aus, allein das Anbringen
eines Hinweisaufklebers – oftmals nur in Form eines Kamerapiktogramms – würde
ausreichen, um eine Videoüberwachung zu legalisieren.