BVerfG-Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 BvE 8/23.
Parlamentarisches Fragerecht (Substantiierung) II.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag im Organstreitverfahren wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller, der Abgeordneter des 20. Deutschen Bundestages war, richtete gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und seiner Fraktion eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung (Antragsgegnerin). Im Zuge der Beantwortung verwies die Antragsgegnerin unter anderem auf eine zuvor in anderer Sache erteilte Antwort.
Mit seinem Antrag im Organstreitverfahren beanstandet der Antragsteller, dass die Anfrage nicht ausreichend konkret beantwortet sei. Er sei daher in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt worden.
Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass er durch die Antwort der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt sein könnte. Bereits der maßgebliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, weil er die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Antwort weder wiedergegeben noch vorgelegt hat. Damit ist der Umfang der Antwort der Antragsgegnerin auf die Frage unklar. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, zu welchen Punkten der Antragsteller weitergehende Informationen erwartet hat beziehungsweise hätte erwarten können. Darüber hinaus erschöpft sich das Vorbringen in der Wiedergabe verfassungsrechtlicher Maßstäbe ohne erkennbaren Bezug zum Sachverhalt.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 107/2025 vom 25. November 2025
