Urteil des Landgerichts Chemnitz im „Mordfall Valeriia“ rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 13. August 2025 – 5 StR 324/25.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 31. Januar 2025 wegen Mordes an der 9-jährigen Tochter seiner kurzzeitigen Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte im Februar 2024 eine Beziehung mit der Nebenklägerin (der Mutter der Getöteten) ein, die im Jahr 2022 mit ihren Töchtern aus der Ukraine nach Deutschland geflohen war. Er wohnte in deren Wohnung in Döbeln und entwickelte auch zu den Töchtern ein freundschaftliches Verhältnis. Die Beziehung wurde am 20. Mai 2024 durch die Nebenklägerin beendet, nachdem der Angeklagte gewaltsam versucht hatte, ihr Mobiltelefon zu erlangen, um überprüfen zu können, mit wem sie Nachrichten austauschte. Der Angeklagte wohnte fortan an seiner Arbeitsstelle in Tschechien. Am Vorabend der Tat hielt er sich in der Nähe der Wohnung der Nebenklägerin auf und erlangte Kenntnis davon, dass bei dieser eine männliche Person zu Gast war. Spätestens in der Nacht entschloss er sich, die ältere Tochter der Nebenklägerin, mit der er noch am selben Abend telefonisch Kontakt hatte, zu töten. Hierdurch wollte er sich an der Nebenklägerin für die Trennung von ihm und ihren Kontakt zu einem anderen Mann rächen. Am nächsten Morgen passte er das Mädchen auf dem Schulweg ab, ließ es in seinen Pkw einsteigen und fuhr mit ihm in ein Waldgebiet, wo er es tötete. 

Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet. Dazu hat es die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen bejaht. Insbesondere in der Erfüllung von gleich zwei Mordmerkmalen sowie in der Degradierung der Getöteten zu einem bloßen Objekt der Rache an ihrer Mutter hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erblickt.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 31. Januar 2025 – 1 Ks 210 Js 22484/24

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten: 

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (…)

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. (…)

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt. (…)

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 25. August 2025

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