BGH-Beschlüsse vom 6. August 2025 – 6 StR 315/24.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin verworfen, das ihn wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Er gewährte dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, die in Brandenburg mehrere Deponien betrieb, in den Jahren 2015 bis 2019 Zuwendungen im Wert von insgesamt 696.325,10 Euro. Im Gegenzug wurde das Unternehmen des Angeklagten – die Einziehungsbeteiligte – bei Auftragsvergaben bevorzugt. Hierdurch erzielte die Einziehungsbeteiligte Gewinne in Höhe des Einziehungsbetrages.
Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht den Geschäftsführer der Abfallentsorgungsgesellschaft als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB eingestuft. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass die Abfallentsorgungsgesellschaft, für die er tätig war, staatlicher Steuerung durch zwei Bundesländer unterlag. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit gegen den Angeklagten rechtskräftig.
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten hat der Senat das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil die diesbezüglichen Feststellungen beweiswürdigend nicht belegt waren. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanz:
Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19. Januar 2024 – 13 KLs 26/23
§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
…
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
…
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
§ 334 StGB Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, den 5. Januar 2026
