BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 6 StR 450/25.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es nachts an einer Bushaltestelle zu tumultartigen Auseinandersetzungen zwischen Hochzeitsgästen. Der Angeklagte griff einen der herbeigerufenen Polizeibeamten von hinten an, als dieser einen körperlichen Angriff zu beenden versuchte, an dem die Schwester des Angeklagten beteiligt war. Dabei würgte der Angeklagte den Beamten mehrere Sekunden lang und nahm dabei dessen Tod billigend in Kauf. Mehreren Polizeibeamten gelang es schließlich, den Angegriffenen aus dem Würgegriff zu befreien.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. Juni 2025 – 19 Ks 107 Js 2645/24
§ 212 Abs. 1 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 224 Abs. 1 StGB – Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung … mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 113 Abs. 1 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 114 Abs. 1 StGB – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 5. Januar 2026
