Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Thomas R., Herwig F. und Ina F. endet mit einer Haft- und Bewährungsstrafen.

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. Dezember 2025) drei Angeklagte jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Verstoßes gegen die Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) verurteilt: den 60-jährigen Thomas R. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie den 73-jährigen Herwig F. und die 69-jährige Ina F. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung in beiden Fällen zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Jahr 2023 trat der chinesische Staatsangehörige und Leiter der Internationalen Abteilung der Chinesischen Akademie der Wissenschaften O., mit dem die Angeklagten schon in den Vorjahren insbesondere auf dem Gebiet des Technologietransfers von Deutschland nach China eng zusammengearbeitet hatten, an den Angeklagten Thomas R. heran und beauftragte ihn, gegen Entgelt mehrere in der Anlage l der EU-Dual-Use-Verordnung unter Position 6A005.d.1.a.2. gelistete – bei Ausfuhr genehmigungspflichtige – Quantenkaskadenlaser zu beschaffen und nach China auszuführen. Auf dieser Grundlage verständigten sich die Angeklagten spätestens im November 2023 darauf, diesen und etwaige weiterer gleichgerichtete Beschaffungsaufträge zu übernehmen und wiederholt Quantenkaskadenlaser nach China auszuführen, um sich durch die Lieferungen selbst, aber auch die weitere Zusammenarbeit mit O. eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

In Ausführung ihrer Vereinbarung und sukzessiven Erledigung des Beschaffungsauftrags von O. führten sie auf dem Postweg verdeckt am 19. Dezember 2023 zunächst einen und am 15. April 2024 zwei weitere Laser des gewünschten Typs aus, die die angeklagten Eheleute F. beschafft und der Angeklagte Thomas R. jeweils zur Umgehung der Exportkontrollen und Tarnung in alten Mobiltelefonen verbaut und per Post an von O. angegebene Adressen nach China verschickt hatte. Dass der Export der Laser nach China einer behördlichen Genehmigung bedurfte, dieser aber nicht genehmigt war, war dem Angeklagten Thomas R. bekannt und hielten die Angeklagten Eheleute F., die sich mit der nicht genehmigten Laserausfuhr abfanden, für möglich. Nicht sicher feststellen konnte der Senat, dass die Laser in China für Raketenabwehrsysteme, sog. DIRCM-System, oder sonstige militärische Zwecke genutzt werden sollten.

Bei der Strafzumessung hat der Senat unter anderem zugunsten aller drei Angeklagten berücksichtigt, dass sie ein umfassendes Geständnis abgelegt und Reue gezeigt haben, die Tat insgesamt einen eher geringen Unwertgehalt aufweist und zugunsten der Angeklagten Thomas R. und Ina F. darüber hinaus, dass sie nicht vorbestraft sind. Zu Lasten des Angeklagten Herwig F. fiel eine Vorstrafe ins Gewicht; zu Lasten des Angeklagten Thomas R., dass er die Tat initiiert hat.

Soweit den Angeklagten noch vorgeworfen worden ist, Spionage zugunsten des chinesischen Inlandsgeheimdienstes MSS begangen zu haben, hat der Senat diesen Vorwurf im Laufe der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung gem. § 154a StPO ausgenommen, da dieser neben dem weiterverfolgten Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

Die Vertreterin des Generalbundesanwalts hatte in ihrem Schlussvortrag die Verhängung von Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter Thomas R.), drei Jahren (Angeklagter Herwig F.) sowie zwei Jahren und neun Monaten (Angeklagte Ina F.) gefordert. Die Verteidiger hatten mildere Strafen, im Hinblick auf die Eheleute F. jeweils bewährungsfähige Strafen, beantragt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-7 St 8/24

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