Veranstaltung „Kampf der Nibelungen“ bleibt untersagt.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11.10.2019 (- 3 B 274/19-) die Beschwerde des Veranstalters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2019 (- 6 L 788/19 -) zurückgewesen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag gegen die von der Stadt Ostritz mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 untersagte Kampfsportveranstaltung auf der Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt. Das öffentliche Interesse  an der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung überwiege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der am 12. Oktober 2019 beabsichtigten Durchführung der Veranstaltung.

Nach Auffassung des 3. Senats sind die vom Antragsteller vorgetragenen Rügen nicht geeignet, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es sei insbesondere nicht von Bedeutung, dass bei früheren Kampfsportveranstaltungen „nichts passiert“ sei. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung vielmehr berücksichtigt, dass die Funktionsfähigkeit der grundgesetzlich geschützten staatlichen Ordnung betroffen sei. Es habe insbesondere die Verfassungsschutzberichte zur Einschätzung der Gefährdungslage in die Abwägung einbezogen, wonach eigene Verlautbarungen des Veranstalters auf eine Bereitschaft deuteten, das „abgewertete“ System mittels der Ertüchtigung und Wehrhaftigkeit aktiv und gewaltsam zu bekämpfen. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse auch die Sicherheit von Polizeieinsätzen. Die Annahme, dass Kampftechniken gezeigt werden, die auch gegen Polizeikräfte zum Einsatz kommen sollen, sei nicht fernliegend, wie dies die Ereignisse in Chemnitz gezeigt hätten.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar.   

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