Mit Urteil vom 24. November 2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München rechtswidrig und damit unwirksam ist. Damit ist der Cannabiskonsum dort entsprechend den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes des Bundes (KCanG) wieder erlaubt.
Nach der bundesweiten Teillegalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis untersagte die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in ihrer Parkanlagen-Verordnung den Konsum von Cannabisprodukten im Englischen Garten einschließlich dessen Nordteils, im Hofgarten und im Finanzgarten in München. In seiner Eilentscheidung von Juli 2025 hatte der BayVGH dieses generelle Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens bereits vorläufig ausgesetzt (vgl. die Pressemitteilung vom 29. Juli 2025).
In der mündlichen Verhandlung zum Hauptsacheverfahren am Montag, den 17. November 2025, wies der zuständige Senat darauf hin, neben den geltenden Konsumbeschränkungen im KCanG könnte zwar eine weitergehende Regelung zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Parkanlage grundsätzlich zulässig sein. Das bayerische Recht verlange hierfür aber eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für Andere. Das Gericht äußerte bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran, ob der Freistaat Bayern hinreichend begründet habe, dass dies bei jedem Konsum von Cannabis in allen Parkbereichen der Fall sei, und hat nun entschieden, dass das Verbot in der gesamten Parkanlage unwirksam ist.
Näheres wird der schriftlichen Begründung des Urteils zu entnehmen sein, mit der in den nächsten Wochen zu rechnen ist. Nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten wird es in anonymisierter Form auf dem Internetauftritt des BayVGH veröffentlicht. Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern als Rechts-mittel eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig und allgemein verbindlich. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt es vorläufig bei der Anordnung in der Eilentscheidung.
(BayVGH, Urteil vom 24. November 2025, Az. 10 N 25.826)
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