„Verfassungsfeindliche Parteien dürfen kein Geld vom Staat erhalten“.

Seit Dienstag, den 4. Juli 2023, verhandelt das Bundesverfassungsgericht über den Antrag von Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung, die NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Zum Auftakt der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe legte Bundesratspräsident Dr. Peter Tschentscher die Position der Länder dar.

Vor dem zweiten Senat bezeichnete Tschentscher den Finanzierungsauschluss der NPD, die sich seit einigen Wochen „Die Heimat“ nennt, als wichtiges Anliegen des Bundesrates und der sechzehn Länder zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. „Dass eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestufte Partei staatlich finanziert wird und der Staat damit eine Partei in ihrem staatszersetzenden Wirken unterstützt, ist äußerst widersprüchlich und nicht vertretbar“, so Bundesratspräsident Tschentscher. Verfassungsfeindliche Parteien dürften für ihre Demokratie zersetzende Aktivität nicht auch noch Geld vom Staat erhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil zum Parteienverbotsverfahren im Januar 2017 festgestellt, dass die NPD gegen die Menschenwürde verstößt, den Kern des Demokratieprinzips missachtet und eine Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweist.

Einstimmiger Länderbeschluss zum Finanzierungsausschluss

Den Beschluss, ein entsprechendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten, fasste der Bundesrat einstimmig am 2. Februar 2018 (Drucksache 30/18). Die Beschlüsse der Bundesregierung und des Bundestages folgten im April desselben Jahres. In der an das Bundesverfassungsgericht übersandten 150-seitigen gemeinsamen Antragsschrift belegen die drei Verfassungsorgane, dass die NPD weiterhin planvoll das Ziel verfolge, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Damit seien die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes erfüllt.

Erstes Verfahren dieser Art

Es ist das erste Verfahren dieser Art vor dem Bundesverfassungsgericht. Die rechtlichen Grundlagen dafür bestehen seit 2017. Mit einer von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Grundgesetzänderung wurde damals Artikel 21 erweitert, um Parteien, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, von staatlicher Finanzierung und steuerlicher Begünstigung ausschließen zu können. Damit griffen Bundesrat und Bundestag einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf, derartige Parteien „unterhalb der Schwelle des Parteiverbots“ zu sanktionieren. Zuvor hatte das Gericht im Parteiverbotsverfahren gegen die NPD festgestellt, dass die Partei verfassungsfeindlich, jedoch nicht zu verbieten sei, weil ihr das Potential fehle, ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch zu verwirklichen.

Fotoquelle: Senatskanzlei Hamburg

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