Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verhandelte heute in öffentlicher Sitzung über ein Volksbegehren für ein Gesetz, das zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings führen würde. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der straßenrechtlichen Widmung für die überwiegende Zahl der Straßen im Innenstadtbereich vor. Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens soll nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig sein. Die Zahl der Privatfahrten soll zunächst auf zwölf Fahrten pro Person und Jahr begrenzt werden. Der Gesetzentwurf enthält Sonderregelungen u.a. für öffentliche Zwecke, unternehmerische Tätigkeiten und besondere Bedürfnisse.
Der Träger des Volksbegehrens hatte am 4. August 2021 die Einleitung eines Volksbegehrens beantragt und hierzu einen Gesetzentwurf einschließlich Begründung sowie die geforderten Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist der Auffassung, der Gesetzentwurf sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und hat diesen nach der im Abstimmungsgesetz vorgesehenen Beschlussfassung durch den Senat dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur Prüfung vorgelegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob der Gesetzentwurf mit der Verfassung von Berlin, dem Grundgesetz sowie sonstigem Bundesrecht und Europarecht in Einklang steht. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht der Fall ist, wäre die Gesetzesinitiative beendet. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens feststellen, könnte der Träger innerhalb der vom Abstimmungsgesetz vorgesehenen Frist von vier Monaten die für ein erfolgreiches Volksbegehren notwendigen Unterschriften sammeln. Sofern mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten dem Volksbegehren zustimmen, würde der Gesetzentwurf im Rahmen eines Volksentscheides den wahlberechtigten Berliner Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung vorgelegt werden.
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