Verstößt Rundfunkbeitrag gegen EU-Recht?

GEZ-kritischer Richter zieht vor Europäischen Gerichtshof.

Dr. Matthias Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen, hat dem EuGH einen Fragekatalog zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem EU-Recht zugestellt. Insbesondere sieht er Spannungen zum unionsrechtlichen Gleichheitsrecht und Diskriminierungsverbot.

Die Fragen, die der Richter mit Beschluss vom 3. August 2017 dem EuGH vorlegte, haben es laut Fachexperten in sich. So will Dr. Sprißler vom EuGH unter anderem wissen, ob der Rundfunkbeitrag eine Beihilfe darstellt, die der EU-Kommission zur Genehmigung hätte vorgelegt werden müssen. Hintergrund sind die vielfältigen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten, mit denen diese mit privaten Anbietern in Wettbewerb treten.

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Auch das Privileg der Anstalten, behördliche Bescheide selbst ausstellen und direkt vollstrecken zu dürfen, will der Richter unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten vom EuGH überprüft sehen.

Zudem verweist der Richter auf das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und fragt, ob die Tatsache, dass eine alleinerziehende Mutter ein Vielfaches an Rundfunkbeitrag zahlen muss gegenüber Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, mit diesem Gebot vereinbar ist. Zudem argumentiert er auf Seite 4 des Fragekataloges, dass „aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 Prozent Frauen höher belastet werden“. In diesem Kontext hinterfragt er auch die bisherige Praxis, dass Menschen, die aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz brauchen, durch den Rundfunkbetrag doppelt belastet werden und vermutet auch hier einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

„Verfassungswidrige Kopfsteuer, als Nicht-Steuer deklariert“

Abschließend will der Tübinger Richter vom EuGH wissen, ob es ebenfalls mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, „dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den…

Quelle und weiterlesen: https://deutsch.rt.com/inland/56613-gez-kritischer-richter-zieht-vor-eu-gerichtshof/

Eine Antwort

  1. Von Peter Mühlbauer für Telepolis:
    Der Tübinger Richter Matthias Sprißler möchte in Luxemburg unter anderem prüfen lassen, ob die Zwangsabgabe, die seit 2013 auch erwiesene Nichtnutzer zahlen müssen, europarechtlich gesehen eine „Beihilfe“ – also eine Subvention ist. Diese Frage ergibt sich nicht nur aus dem Konkurrenzverhältnis zu privaten Radio- und Fernsehsendern, sondern auch aus den Aktivitäten von ARD und ZDF im Internet, wo sie inzwischen nicht nur Texte anbieten, sondern auch YouTuber bezahlen, in deren Inhalte ein Gemeinnutzen noch weniger sichtbar ist als in Degeto-Produktionen, Soaps und Volksmusikshows.
    Inkassoprivilegien

    Kommt der EuGH zum Ergebnis, dass ein auch von Nichtnutzern zu zahlender Zwangsbeitrag für solche Angebote eine Subvention ist, dann müsste diese der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Solch eine Genehmigung ist aufgrund der hegemonialen Position Deutschlands in der EU zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Kein Eingriffsrecht hat die EU-Kommission in der ebenfalls von Tübinger Landgericht aufgeworfenen Frage, ob es nicht dem auch im Europäischen Recht verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten (wie sonst nur Behörden) Bescheide ausstellen und vollstrecken können. Bejaht der EuGH hier einen Verstoß, müssten ARD und ZDF stattdessen Verfahren nutzen, die auch normalen Unternehmen zur Verfügung stehen.

    Im Vergleich dazu nicht ganz so gut begründet wirkt, Sprißlers Frage, ob sich ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip nicht auch dann ergeben könnte, wenn Frauen durchschnittlich mehr Rundfunkbeitrag zahlen als Männer. Denn als alleinerziehende Mütter zahlen sie ja auch den Rundfunkbeitrag für ihre Kinder, weshalb sich der Pro-Kopf-Beitrag entsprechend verringert – und in Wohngemeinschaften, die Sprißler als Gegenbeispiel nennt, wohnen beileibe nicht nur Männer, sondern auch viele Frauen. Besser fundiert scheint seine Frage, ob es rechtens ist, den doppelten Rundfunkbeitrag für einen Zweitwohnsitz auch dann zu erheben, wenn dieser Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen gebraucht wird.
    Niederlassungsfreiheit und Nachbarländer

    Besonders interessant ist die Frage, ob es

    mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar [ist], wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits der EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des Senders nicht interessiert sind.
    (LG Tübingen)

    Bejahen die Luxemburger Richter diese Frage, könnten sich viele Deutsche möglicherweise bald entscheiden, ob sie nicht lieber die Angebote aus Nachbarländern wie Tschechien (etwa fünf Euro im Monat), Polen (3,91 Euro im Monat) oder Frankreich (10,42 Euro im Monat) wahrnehmen. Besonders lukrativ könnte es für Bewohner der Grenzgebiete zu Belgien, den Niederlanden und Luxemburg werden: Dort müssen die Bürger gar keine Rundfunkgebühren zahlen, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk auf andere Weise finanziert wird. In Österreich und Dänemark ist der Rundfunkbeitrag mit 20,93 bis 26,33 und etwa 27 Euro zwar höher als in Deutschland: Aber hier muss man ihn – anders als in der Bundesrepublik – nicht bezahlen, wenn man über kein Empfangsgerät verfügt.
    „Pannen“ mit Politikern verstärken Glaubwürdigkeitsprobleme

    Vielleicht wird es aber auch Deutsche geben, die lieber den höheren österreichischen Rundfunkbeitrag zahlen, als ihn an deutsche Sender wie den SWR zu überweisen, von dem Mitte August bekannt wurde, dass er über eine Produktionsfirma 150 Euro für die „richtige Meinung“ in einer Talkshow zahlt. Kurz darauf wurde bekannt, dass der MDR eine als „Anja Riekewald“ vorgestellte „Bürgerin“ über angebliche Probleme bei der Wohnungssuche klagen ließ, die der Linken-Politikerin Franziska Riekewald (die mit dieser Frage Wahlkampf macht) so verblüffend ähnlich sah, dass der Blogger Hadmut Danisch sich fragte, „wie man das erklären könnte, ohne abgemahnt zu werden.“ Nach viel Spott in Sozialen Medien gab der MDR inzwischen zu, dass es sich bei Anja und Franziska Riekwald um ein und dieselbe Person handelt und spricht von einer Namensverwechslung.

    Solche „Fehler“ gibt es allerdings auch bei Privatsendern wie Sat1, wo sich in der „Wahlarena“ die „besorgte Krankenschwester“ Dana Lützkendorf von einer Antwort der Linken-Parteivorsitzenden Katja Kipping „überzeugen“ ließ. Erst später wurde durch ein Foto, auf dem beide gemeinsam winken, bekannt, dass Lützkendorf nicht nur Verdi-Aktivistin, sondern auch Linken-Parteimitglied ist. Sat1 enschuldigte sich daraufhin für die „bedauerliche Recherchepanne“.

    Auch bei anderen etablierten Parteien ergaben sich in der Vergangenheit immer wieder Anhaltspunkte dafür, dass Macht- und Naheverhältnisse zu führenden Mitarbeitern etablierter Medien zum Vorteil von Politikern eingesetzt werden. Der beim ZDF geschasste Nikolaus Brender vergleicht die Bedingungen, die Bundeskanzlerin Angela Merkel beim gestrigen „Fernsehduell“ durchsetzte, beispielsweise mit Erpressung. Noch interessantere Inneneinsichten offenbart der ehemalige Report-, Tagesschau- und Tagesthemen-Redakteur und Bonn-direkt-Moderator Wolfgang Herles, der 1991 „kaltgestellt“ wurde, weil er nicht wiedervereinigungsbegeistert genug war (vgl. „Merkel verhält sich nicht anders als quotensüchtige Medien“).
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