Vertragsverletzung: Fünf Mitgliedstaaten wurden vom EuGH wegen Nichtumsetzung der „Whistleblower“-Richtlinie zu finanziellen Sanktionen verurteilt.

Sie müssen jeweils einen Pauschalbetrag an die Kommission zahlen, und Estland muss, falls es die Richtlinie noch immer nicht umgesetzt hat, außerdem ein tägliches Zwangsgeld zahlen.

Das hat der EuGH gestern entschieden.

Im Rahmen mehrerer gesonderter Klagen hat die EU-Kommission beantragt, festzustellen, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-Richtlinie verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben. Außerdem hat die Kommission beantragt, gegen jeden dieser Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen zu verhängen. Was Estland betrifft, hat die Kommission für den Fall, dass seine Vertragsverletzung – die zu dem Zeitpunkt, zu dem beim Gerichtshof die Klage gegen diesen Mitgliedstaat erhoben wurde, noch bestand – zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch andauert, beantragt, gegen Estland ein Zwangsgeld zu verhängen.
Der Gerichtshof weist auf die Bedeutung hin, die der Umsetzung dieser Richtlinie angesichts des hohen Schutzniveaus zukommt, das sie Hinweisgebern gewährt, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht melden, und gibt den Klagen der Kommission statt, indem er das Vorbringen der betroffenen Mitgliedstaaten zurückweist und diese zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten finanziellen Sanktionen verurteilt.

Mitgliedstaat – Vom Gerichtshof festgelegte Sanktion
Deutschland 34 000 000 Euro (Pauschalbetrag)
Luxemburg 375 000 Euro (Pauschalbetrag)
Tschechische Republik 2 300 000 Euro (Pauschalbetrag)
Estland 500 000 Euro (Pauschalbetrag) und ein
tägliches Zwangsgeld in Höhe von 1 500 Euro4
Ungarn 1 750 000 Euro (Pauschalbetrag)

HINWEIS: Gegen einen Mitgliedstaat kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Verpflichtungen eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

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