Verurteilung wegen Mordes an Chemnitzer Mediziner rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 10. März 2026 – 5 StR 547/25.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision dreier Angeklagter gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz zu lebenslangen Freiheitsstrafen wegen Mordes an einem Chemnitzer Mediziner verworfen. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die Ehefrau des Opfers sowie eine bei ihr als Sprechstundenhilfe tätige Vertraute und deren Liebhaber, den wohlhabenden Mediziner umzubringen, um sich im Wege der Erbschaft an dessen Vermögen zu bereichern. Dem Tatplan entsprechend verbrachte die seit August 2023 mit dem Ermordeten verheiratete Angeklagte den Abend des 8. März 2024 mit ihrem Ehegatten in dessen Chemnitzer Wohnung. Gegen Mitternacht verließ sie diese unter einem Vorwand und händigte den beiden Mitangeklagten die Haus- und Wohnungsschlüssel aus. Hiermit verschafften sie sich im Lauf der Nacht Zutritt zur Wohnung und erstachen das schlafende Opfer. Ob sie beide eigenhändig handelten oder einer mit Billigung des anderen, konnte nicht aufgeklärt werden. 

Das Landgericht hat die Tat als heimtückische Tötung aus Habgier bewertet und die drei Angeklagten deshalb wegen mittäterschaftlich verübten Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten hat die Verurteilung wegen Mordes betreffend keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit insoweit rechtskräftig. Lediglich einen Teil der Einziehungsentscheidung, der nicht mit dem Tötungsdelikt selbst zusammenhing, hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und zu erneuter Verhandlung hierüber an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 28. April 2025 – 1 Ks 200 Js 15575/24

Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs lautet: 

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,  heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 9. April 2026

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