Verurteilung wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten auf Social Media – Konsequenzen für strafbare Online-Äußerungen.

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Gera hat am 16.06.2025 einen 65-jährigen Angeklagten wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten gemäß § 90 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt (Az. 1 KLs 118 Js 22396/24).

Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte auf der Social-Media-Plattform „facebook“ eine Äußerung veröffentlicht, die den Bundespräsidenten in einer Weise herabsetze, welche als verunglimpfend im Sinne des Strafgesetzbuches zu bewerten sei.

Die Staatsschutzkammer gelangte im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass die Äußerung die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschritten habe. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Angeklagte über den Bundespräsidenten auf facebook wie folgt geäußert: „Halte deine Schnauze du Nazi Schwein hoffentlich schickt der hamas eine Bombe rein wenn du Schwein da bist“. Diese Äußerung sei nicht mehr als von der Meinungsfreiheit gedeckte sachbezogene Kritik, sondern als strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten einzuordnen.

Die Verteidigung und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatten in ihrem Schlussvortrag für den Angeklagten je eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen beantragt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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