Verwaltungsgericht Dresden billigt Verlegung der „Ende Gelände“-Demonstration von Boxberg nach Weißwasser.

Die Verlegung der für dieses Wochenende angemeldeten mehrtägigen Demonstration der Aktion „Ende Gelände“ von Boxberg nach Weißwasser sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 6 L 699/19) entschieden. Erfolg mit ihrem gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag hatten die Demonstrationsanmelder allerdings, soweit sie sich gegen das Verbot der Aufstellung von Zelten, Tischen und Bänken am Veranstaltungsort wandten.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die angegriffene Ortsverlegung der Demonstration nach der hier schon aus zeitlichen Gründen allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Bei der Abwägung sei zu beachten gewesen, dass zum Kern der Versammlungsfreiheit u. a. auch das Recht des Veranstalters gehöre, über den Ort der Versammlung entscheiden zu können. Dieses Recht werde aber durch Rechte Dritter beschränkt. Insbesondere seien Art und Maß der Auswirkungen der Veranstaltung auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. insoweit  habe die Behörde vor allem die Sicherstellung der Strom- und Fernwärmeversorgung umliegender Gemeinden sowie die Rechte der Belegschaft der betroffenen Unternehmen und Anwohner sowie schließlich auch die Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Der zugewiesene Alternativstandort befinde sich ebenfalls in räumlicher Nähe zum Tagebau Nochten. Die Veranstalterin könne auch dort ihr Demonstrationsrecht umfassend und öffentlichkeitswirksam ausüben.

Nicht durchdringen konnte die Versammlungsbehörde mit ihrem Verbot der Aufstellung von Zelten, Tischen und Bänken. Die Kammer betrachtete diese Gegenstände als erforderlich zur Durchführung der angemeldeten mehrtägigen Demonstration. Ihre Aufstellung sei daher von der Versammlungsfreiheit umfasst.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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