Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (6 L 788/19) den Eilantrag des Veranstalters der am Samstag, 12. Oktober 2019, in der Gemeinde Ostritz geplanten Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ abgelehnt.
Die Stadt Ostritz hatte die Veranstaltung mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 4. Oktober 2019 untersagt. Die Untersagung wurde damit begründet, dass von der Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Auch unter Auswertung von Erkenntnissen des Bundeamtes für Verfassungsschutz war die Stadt Ostritz zu der Auffassung gelangt, dass die Veranstaltung entgegen ihren öffentlichkeitswirksamen Darlegungen keinen Sportcharakter habe, sondern in den Dienst der rechtsextremen Kampfertüchtigung gestellt sei und dies der Vorbereitung eines politischen Kampfes diene.
Die Kammer hat ihre Eilentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung getroffen, weil sie im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass das ausgesprochene Verbot offensichtlich rechtswidrig ist. Sie teilte insoweit die Einschätzung der Behörde, dass die geplante Veranstaltung nicht in erster Linie sportlichen Charakter habe, sondern der Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der gegenseitigen Bestärkung im politischen Kampf gegen das hassenswerte System der freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen solle. Die Kammer konnte jedoch aufgrund der vorhandenen Tatsachenbasis nicht die sichere Annahme einer gegenwärtigen konkreten Gefahr teilen. Die daher vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters fiel aufgrund des besonders hochwertigen öffentlichen Schutzgutes letztlich zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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