Verwaltungsgericht Dresden erlaubt Versammlung in Görlitz am 10. Januar 2022 unter Auflagen mit 100 Personen.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss entschieden, dass eine am 10.1.2022 auf dem Postplatz in Görlitz geplante Versammlung unter dem Motto „Wahrung unserer Grundrechte – gegen Polit-Faschismus“ unter Auflagen zulässig ist. Der Anmelder der Versammlung hatte beim Landkreis Görlitz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Sächsischen Corona-Notverordnung beantragt, nach der Versammlungen nur ortsfest und mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 10 Personen zulässig sind. Eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme, Versammlungen auch mit mehr Teilnehmern durchführen zu können, hatte der Landkreis Görlitz nicht bewilligt. Der Antragsteller, der die Versammlung ortsfest und mit 200 Teilnehmern durchführen will, hatte mit seinem Antrag teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine ortsfeste Versammlung ungeachtet des dynamischen Infektionsgeschehens und des Auftretens neuer und sehr ansteckender Virusvarianten ausnahmsweise mit 100 Personen durchgeführt werden könne, weil dies seuchenrechtlich noch vertretbar erscheine. Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Verordnungsgeber in Innenräumen von Verkaufseinrichtungen bis zu 800 m² Fläche den Aufenthalt eines Kunden je 10m² Verkaufsfläche für zulässig hält, für Verkaufsflächen über 800 m² denjenigen eines Kunden je 20m² Verkaufsfläche. Angesichts des Umstands, dass Übertragungen in Innenräumen eher wahrscheinlich sind als unter freiem Himmel und der weiteren Notwendigkeit, die Einhaltung der Hygieneregeln durch den Versammlungsleiter und Behörden sicherzustellen, hat das Gericht bezogen auf den konkreten Kundgebungsort eine Zahl von 100 Versammlungsteilnehmern für zulässig erachtet, die rechnerisch eine Fläche von 1.200 m² in Anspruch nehmen.  

Zu dieser Begrenzung hat das Gericht die Auflage erteilt, dass der Versammlungsleiter den Zutritt zur Versammlungsfläche zu steuern hat. Dafür muss er in Abstimmung mit dem Landkreis Görlitz ein mindestens 1.200 m² großes Areal auf dem Postplatz durch eine sicht- und schalldurchlässige Barriere, etwa einen Bauzaun, abgrenzen, um einen unkontrollierten Zutritt zur Versammlungsfläche zu verhindern. Darüber hinaus müssen die Versammlungsteilnehmer während der Versammlung eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmasken tragen und untereinander den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Für die Versammlung hat der Anmelder zehn Ordner zu stellen. Er ist darüber hinaus für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich, die er in gleicher Weise wie die Bewerbung der Versammlung zu kommunizieren hat. Nach dem Beschluss des Gerichts bleiben weitere Auflagen des Landkreises in Kraft, der auch ergänzende Auflagen erlassen darf.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Die maßgeblichen Normen der Sächsischen Corona-Notverordnung lauten:

§ 4 Hygienekonzept, Mindestabstand

(1) …

(2) Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung. …

§ 7 Versammlungen

(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

(2) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(3) …

§ 8 Handel

(1)

(2)

(3) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. …

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